5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 208 ff.). Die Kammer hat somit das Urteil der Vorinstanz gesamthaft neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf sie den Entscheid aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius).