4.2 Anträge der Privatklägerschaft Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils soweit ihn betreffend. Weiter beantragte er eine Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren.