3 wurden sodann auch die Beweisanträge des Privatklägers, mangels Begründung derselben, abgewiesen (pag. 226 ff.). Nach erfolgter Identifikation der Person durch die Kantonspolizei Bern (pag. 230 ff.) wurde mit Verfügung vom 22. April 2024 auch der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von D.________ als Zeugen gutgeheissen (pag. 236 f.). Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 29. August 2024, pag. 263), ein aktueller IVZ-Auszug (datierend vom 29. August 2024, pag.