insoweit gutgeheissen, als die Kantonspolizei Bern mit der Identifizierung der Person beauftragt wurde; der Entscheid über die beantragte Zeugeneinvernahme wurde sodann für nach dem Erhalt des Berichts der Kantonspolizei Bern in Aussicht gestellt. Der Antrag betreffend Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 18. September 2018 wurde hingegen begründet abgewiesen. Mit gleichem Beschluss