209 f.). Der Privatkläger beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 2024, es seien E.________, F.________, G.________ und H.________ als Zeugen einzuvernehmen (pag. 219). Die Verfahrensleitung forderte den Privatkläger mit Verfügung vom 30. Januar 2024 auf, innert Frist seine gestellten Beweisanträge zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Privatkläger nicht nach. Mit Beschluss vom 6. März 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Identifikation und Einvernahme der Person mit der Handynummer .________ insoweit gutgeheissen, als die Kantonspolizei Bern mit der Identifizierung der Person beauftragt wurde;