3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 stellte der Beschuldigte die folgenden Beweisanträge: Es sei der anlässlich des Vorfalls vom 26. Oktober 2021 am mutmasslichen Tatort anwesende und schlichtend involvierte Herr mit der Handynummer .________ zu identifizieren und als Zeuge einzuvernehmen. Weiter sei das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 18. September 2022 (pag. 56) zufolge Unverwertbarkeit aus den amtlichen Akten zu weisen und alle darauf Bezug nehmenden Verweise inkl. Fragen und Antworten in den amtlichen Akten zu schwärzen (pag. 209 f.).