Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Privatkläger) Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 213 f.). Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 217 f.). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 12. September 2024 statt (pag. 274 ff.).