3. Der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 18.09.2022 an der .________ in .________ durch mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und in Anwendung der Art. 34, 36, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1 StGB Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.