Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 574 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2024 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Lustenberger, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Beschimpfung, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 9. November 2023 (PEN 23 79) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 9. November 2023 folgendes Urteil (pag. 161 ff.; Hervorhebungen im Ori- ginal): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der Beschimpfung, begangen am 26.10.2021 an der .________ in .________, z.N. von C.________ 2. Der Tätlichkeiten, begangen am 26.10.2021 an der .________ in .________, z.N. von C.________ 3. Der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 18.09.2022 an der .________ in .________ durch mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und in Anwendung der Art. 34, 36, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1 StGB Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 11 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den staatsanwaltlichen Gebühren von CHF 500.00 und den Gebühren des Gerichts von CHF 2'000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'500.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'700.00. II. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivil- klägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 2 III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 9. November 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 166). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. Dezember 2023 (pag. 172 ff.) und wurde dem Beschuldigten gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 170 f.). Mit Berufungserklärung vom 29. Dezem- ber 2023 erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die vollumfängliche An- fechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 208 ff.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Privatkläger) Gelegenheit ein- geräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 213 f.). Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 217 f.). Der Privatkläger liess sich nicht ver- nehmen. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 12. Sep- tember 2024 statt (pag. 274 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 stellte der Beschul- digte die folgenden Beweisanträge: Es sei der anlässlich des Vorfalls vom 26. Ok- tober 2021 am mutmasslichen Tatort anwesende und schlichtend involvierte Herr mit der Handynummer .________ zu identifizieren und als Zeuge einzuvernehmen. Weiter sei das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 18. September 2022 (pag. 56) zufolge Unverwertbarkeit aus den amtlichen Akten zu weisen und alle darauf Bezug nehmenden Verweise inkl. Fragen und Antworten in den amtlichen Akten zu schwärzen (pag. 209 f.). Der Privatkläger beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 2024, es seien E.________, F.________, G.________ und H.________ als Zeugen einzuverneh- men (pag. 219). Die Verfahrensleitung forderte den Privatkläger mit Verfügung vom 30. Januar 2024 auf, innert Frist seine gestellten Beweisanträge zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Privatkläger nicht nach. Mit Beschluss vom 6. März 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Identifikation und Einvernahme der Person mit der Handynummer .________ inso- weit gutgeheissen, als die Kantonspolizei Bern mit der Identifizierung der Person beauftragt wurde; der Entscheid über die beantragte Zeugeneinvernahme wurde sodann für nach dem Erhalt des Berichts der Kantonspolizei Bern in Aussicht ge- stellt. Der Antrag betreffend Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 18. September 2018 wurde hingegen begründet abgewiesen. Mit gleichem Beschluss 3 wurden sodann auch die Beweisanträge des Privatklägers, mangels Begründung derselben, abgewiesen (pag. 226 ff.). Nach erfolgter Identifikation der Person durch die Kantonspolizei Bern (pag. 230 ff.) wurde mit Verfügung vom 22. April 2024 auch der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von D.________ als Zeugen gutgeheissen (pag. 236 f.). Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 29. August 2024, pag. 263), ein aktueller IVZ-Auszug (datierend vom 29. August 2024, pag. 264) sowie ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse (datierend vom 27. August 2024, pag. 267 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden ein Geomaps-Auszug der .________ in .________ mit und ohne Vermessung sowie ein Google Maps-Ausdruck der .________ in .________ zu den Akten genommen (pag. 276 und 308 ff.). Weiter wurden der Zeuge D.________ (nachfolgend: Zeuge), der Privatkläger und der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 277 ff., 286 ff. und 293 ff.). Schliesslich wurde das durch den Privatkläger dem Zeugen sowie dem Beschuldig- ten in deren Einvernahmen vorgehaltene Bild, welches eine Tischdekoration der I.________ (Gastwirtschaft) zeigt, zu den Akten erkannt (pag. 285 und 303). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 311 f.; Hervorhe- bungen im Original): I. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen - der Beschimpfung, angeblich begangen am 26. Oktober 2021 an der .________ in .________, z.N. von C.________ (Ziffer 1. des Strafbefehls vom 20. Dezember 2022); - der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 26. Oktober 2021 an der .________ in .________, z.N. von C.________ (Ziffer 1. des Strafbefehls vom 20. Dezember 2022); - der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 18. September 2022 an der .________ in .________ (Ziffer 2. des Strafbefehls vom 20. Dezember 2022). II. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen. III. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine Entschädigung im Umfang der Verteidigungskos- ten gemäss Honorarnote vom 09. November 2023 für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. IV. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Ver- teidigungskosten gemäss Honorarnote vom 12. September 2024 für das Berufungsverfahren auszurichten. V. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen, mindestens CHF 500.00, für die wirtschaftlichen Einbussen zu bezahlen, die ihm aus der not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. 4 VI. Die Verfahrenskosten (erst- sowie oberinstanzlich) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. VII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 4.2 Anträge der Privatklägerschaft Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils soweit ihn betreffend. Weiter beantragte er eine Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) für seine notwendigen Aufwendungen im Verfah- ren. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 208 ff.). Die Kammer hat somit das Urteil der Vorinstanz gesamthaft neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf sie den Entscheid aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). Dies gilt mangels (Anschluss-)Berufung des Privatklägers auch im Zivilpunkt. Vom Verschlechte- rungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetz- ten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 177 f.). 7. Zum Vorwurf gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift / Strafbefehl 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1 des Strafbefehls vom 20. Dezember 2022 (pag. 79 ff.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 26. Oktober 2021 anlässlich einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger diesem in den linken Mittelfinger gebissen und eine Bisswun- de von 4 mm Länge und 2 mm Breite zugefügt zu haben. Zudem soll er diesem zweimal mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen haben, ohne diesen dabei verletzt zu haben. Im Weiteren soll er diesen auf Albanisch mit den Worten «fick deine Mutter» sowie indem er diesen in ehrenrühriger Weise ange- spuckt habe, beschimpft haben. 5 7.2 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 8 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 179 ff.). Was den Inhalt der Dokumente und Einvernahmen an- belangt, wird für die bisherigen wie auch die oberinstanzlich neu erhobenen Be- weismittel (Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und des Zeugen, Goo- gle Maps-Ausdruck sowie Fotografie des Privatklägers) an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung nachfolgend. 7.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Zusammenfassend stellte die Vorinstanz auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers ab und hielt ergänzend fest, die Aussagen des Beschuldigten würden zahlreiche Lügensignale aufweisen und seien auch nicht in Einklang mit den objektiven Beweismitteln zu bringen. Die Vorinstanz ging im Ergebnis von fol- gendem rechtserheblichen Sachverhalt aus (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 181 ff.): Der Privatkläger trank auf der Terrasse der I.________ einen Espresso, wobei der Beschuldigte vor- beikam und ihn mit «Fick deine Mutter» beschimpfte. Er ging danach auf den Privatkläger zu, zog die Hand auf, als ob er ihn schlagen wollte und spuckte ihm dann aber in das Gesicht. Daraufhin behän- digte der Privatkläger die Glasdekoration, welche auf dem Tisch stand, und wollte diese in Richtung des Beschuldigten werfen. Er wurde jedoch von einer Person zurückgehalten, sodass das Glas ihm aus der Hand fiel und am Boden zerbrach. Anschliessend kam der Beschuldigte auf den Privatkläger zu, der ihn sodann mit der Hand am Gesicht von sich wegdrückte. Dabei gelangte der linke Mittelfin- ger des Privatklägers in den Mund des Beschuldigten und dieser biss zu. Durch den Biss entstand beim Privatkläger eine ca. 4mm lange und 2mm tiefe Bisswunde. Zudem verpasste der Beschuldigte dem Privatkläger zwei Faustschläge ins Gesicht, welche zu Rötungen am Schläfenbein, Stirnbein und Jochbein führten. Der Privatkläger beschimpfte den Beschuldigten nach der tätlichen Auseinanderset- zung. 7.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 7.4.1 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung brachte in der Berufungsverhandlung zum Vorwurf der Tätlichkei- ten zusammengefasst und im Wesentlichen vor, der Sachverhalt betreffend Fin- gerbiss sei unbestritten und erstellt. Die Schläge seitens des Beschuldigten gegen den Privatkläger seien ebenfalls grundsätzlich unbestritten, bestritten sei aber, dass er dem Privatkläger mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte geschla- gen habe. Auf die Aussagen des Privatklägers könne nicht abgestellt werden. Die- ser habe einerseits den Strafbefehl und somit seinen Schuldspruch in gleicher Sa- che nicht angefochten, andererseits im Verlauf des Verfahrens seine Taten gemäss rechtskräftigem Strafbefehl mehrheitlich in Abrede gestellt. So wolle dieser den Be- schuldigten nicht tätlich angegangen haben. Der Privatkläger habe auch den Wurf des Glases anders geschildert, als es im Strafbefehl umschrieben sei. Weiter habe er abenteuerliche Aussagen über den Beginn des Vorfalles gemacht. So soll der Beschuldigte in einem vielbefahrenen Kreisel in .________ sein Taxi angehalten haben, ausgestiegen und zu Fuss zum Taxi des Privatklägers gegangen sein. 6 Dann soll er den Privatkläger beschimpft und ihn daraufhin angespuckt haben. Die- se Schilderungen seien zu abenteuerlich und zu lebensfremd, um wahr zu sein. Der Beschuldigte habe sich mit seinen Aussagen sodann mehrfach selbst belastet. Er habe den Fingerbiss und auch die Schläge nicht in Abrede gestellt, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Der Zeuge habe heute bestätigt, dass der Privatkläger einen gläsernen Gegenstand gegen den Beschuldigten geworfen habe. Nicht der Beschuldigte, sondern der Zeuge habe dabei von einem Aschen- becher geredet. Laut dem Zeugen sei der Beschuldigte im Moment des Wurfes beim Taxistand gestanden und der Privatkläger bei der I.________. Es habe somit eine gewisse Distanz zwischen den beiden gegeben. Der Zeuge habe ein «Gstürm» mitbekommen, sich aber nicht an viel erinnern können. Diesem sei nur der Wurf in Erinnerung geblieben. Es sei deshalb nachvollziehbar und nicht etwa widersprüchlich, dass der Zeuge zum Beschuldigten bzw. zum Opfer gegangen sei. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, die sich mit den Aussa- gen des Zeugen decken würden, sei eine Notwehrsituation anzunehmen. Das Handeln des Beschuldigten sei aufgrund der gegebenen Notwehrlage gerechtfertigt gewesen. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sei erstellt, dass der Pri- vatkläger ein Wasserglas oder eventuell auch eine Vase gegen den Kopf des Be- schuldigten geworfen habe. Der Gegenstand sei geflogen und dem Privatkläger nicht wie behauptet aus der Hand gefallen. Der Beschuldigte habe heute auch ein- drücklich vorgezeigt, wie er habe ausweichen müssen. Das Glas sei mit einer ge- wissen Wucht auf ihn zu gekommen. Der Privatkläger habe nach dem Wurf aber nicht einfach aufgehört, sondern sei zum Beschuldigten hin, habe diesem auf den Hinterkopf geschlagen, ihn beschimpft und mit dem Tod bedroht. Für das sei er rechtskräftig verurteilt worden, daher seien diese Vorwürfe erstellt. Der Beschuldig- te habe sich somit in einer Notwehrlage befunden. Im Moment des gegenwärtigen Angriffs habe der Beschuldigte den Finger des Privatklägers in den Mund bekom- men und ihn gebissen. Er habe dazu ausgeführt, er habe sich gewehrt und zuge- bissen, damit der Privatkläger aufhöre, ihn zu schlagen. Die Schläge, die der Be- schuldigte gegen den Privatkläger ausgeführt habe, seien aufgrund der Notwehrla- ge ebenfalls straflos. Er habe den Privatkläger geschlagen, damit dieser aufhöre. Er habe somit nur Abwehrhandlungen gegen den Angreifer vorgenommen. Die Voraussetzungen von Art. 15 StGB seien somit erfüllt und es habe ein Freispruch zu erfolgen. Betreffend Vorwurf der Beschimpfung in der Tatvariante des Bespuckens stehe es Aussage gegen Aussage. Der Beschuldigte habe den Vorwurf konstant in Abrede gestellt. In dubio pro reo sei auf seine Aussagen abzustützen. Es könne nicht ohne Zweifel auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden und andere Beweis- mittel gebe es nicht. Der Vorwurf der Beschimpfung in der Tatvariante der verbalen Beschimpfung sei sodann nicht bestritten. Es sei aber auch hier auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Der rechtskräftige Strafbefehl gegen den Privatkläger müsse beachtet werden. Der Beschuldigte habe mit den ausgestossenen Beschimpfungen auf die vorangehenden Beschimpfungen und den tätlichen Angriff des Privatklägers rea- giert und damit auch im Rahmen einer Notwehrlage gehandelt. 7 Er sei somit auch vom Vorwurf der Beschimpfung (durch Bespucken und verbale Beschimpfungen) freizusprechen (zum Ganzen pag. 303 ff.). 7.4.2 Vorbringen des Privatklägers Der Beschuldigte äusserte sich zur Sache einzig, indem er ausführte, er stehe zu seinen Aussagen und zu seinen Schulden. Er habe seinen Strafbefehl deshalb auch nicht weitergezogen (pag. 305 f.). 7.5 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass es am besagten Mittag bei der fraglichen Örtlichkeit zu ei- ner Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam und der Beschuldigte dabei dem Privatkläger in den Finger biss. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, den Privatkläger geschlagen zu haben, machte hin- gegen geltend, er habe diesen nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen und die Schläge seien überdies aus Notwehr erfolgt. Wie bereits vor erster Instanz sind weiter die verbalen Entgleisungen durch den Beschuldigten («fick deine Mutter» auf Albanisch) nicht bestritten. Auch diesbezüglich brachte der Beschuldigte vor, aus Notwehr gehandelt zu haben. Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte den Privatkläger angespuckt haben soll. 7.6 Beweiswürdigung der Kammer 7.6.1 Vorbemerkung Der Privatkläger wurde für den gleichen Vorfall mit Strafbefehl vom 20. Dezem- ber 2022 wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten, versuchter einfacher Körperverlet- zung und versuchter Drohung verurteilt (pag. 117 ff.). Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Verteidigung nun vorbringt, man sei im hiesigen Verfahren an den im Strafbefehl gegen den Privatkläger erstellten Sachverhalt ge- bunden, ist sie nicht zu hören. Bereits aus Art. 392 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Kammer in ihrer Würdigung des vorliegend angeklagten Sachverhalts frei ist. Dafür spricht auch der Umstand, wonach die beiden angeklagten Sachverhalte kein stimmiges Gesamtbild ergeben, da der Tatbeitrag des jeweils anderen im eigenen Strafbefehl nicht enthalten ist. Die Kammer ist folglich nicht an den Sachverhalt im Strafbefehl vom 20. Dezember 2022 gegen den Privatkläger gebunden und in ihrer Würdigung des vorliegend angeklagten Sachverhalts frei. 7.6.2 Objektive Beweismittel Gemäss (undatiertem, provisorischem) Arztbericht des Spitals .________ i.S. Not- fall vom 26. Oktober 2021 (pag. 16 f.) hat sich der Privatkläger am 26. Oktober 2021 selbst eingewiesen. Im Bericht wird bei der Anamnese ausgeführt, der Patient habe von einer Schlägerei mit einem Bekannten berichtet. Dabei habe er einen Faustschlag links ins Gesicht bekommen und sich eine kleine oberflächliche Biss- wunde am linken Mittelfinger zugezogen. Andere Verletzungen seien verneint wor- den. Beim Status stellt der Bericht eine leichte Rötung über Os temporale (Schläfen- bein), Os frontale (Schädelknochen stirnseitig) und Os zygomaticum periorbital (Jochbein in Umgebung der Augenhöhle) fest. Hingegen ist dem ärztlichen Bericht 8 nicht zu entnehmen, ob diese Rötung links- oder rechtsseitig festgestellt wurde. Weiter wird eine Bisswunde am linken Mittelfinger (Mittelglied) von ca. 4 mm Länge und 2 mm Breite festgestellt, ohne Schwellung, ohne Rötung, ohne Einschränkung der Motorik und intakter Sensibilität. Eine Gehirnerschütterung wurde aufgrund feh- lender neurologischer Symptomatik als eher unwahrscheinlich bezeichnet. Als Therapie waren in Folge der festgestellten Verletzungen eine Tetanusimpfung sowie eine Desinfektion inkl. Pflaster, aber kein Nähen oder Sonstiges nötig (pag. 17). Die Tetanusimpfung wird im Weiteren durch die Impfbestätigung vom 26. Oktober 2021 belegt (pag. 18). Dem Google Maps-Ausdruck vom 12. September 2024 (pag. 308) ist zu entneh- men, dass sich die .________ übers Eck zieht. Unklar bleibt daraus hingegen, wo sich im Jahr 2021 die I.________ sowie deren Terrasse und der Standort der Taxis befanden. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden dem Zeugen, dem Privatkläger wie auch dem Beschuldigten je ein Exemplar des vorgenannten Google Maps-Ausdrucks vorgehalten und sie wurden dazu aufgefordert, gewisse Positionsbestimmungen einzuzeichnen (vgl. pag. 284, 292 und 301). Aus den Markierungen des Zeugen ergibt sich, an welchem Ort er sich zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung befand, nämlich bei seinem abgestellten Auto direkt vor dem Bahnhofsgebäude (vgl. oran- ge Markierung, pag. 284). Aus den Markierungen des Privatklägers erhellt, wo sich im Jahre 2021 die I.________ sowie deren Terrasse (vgl. grüne Markierung, pag. 292) und der Standort der beiden Taxis befand (vgl. rote Markierung, pag. 292). Die Taxistandplätze befanden sich zum angeklagten Tatzeitpunkt direkt gegenüber der I.________, wobei der vorderste der Plätze (am nächsten beim Bahnhofsgebäude) ungefähr auf Höhe der Terrasse der Bar situiert war. Der Be- schuldigte nahm demgegenüber keine Markierungen auf dem ihm vorgelegten Auszug vor (vgl. pag. 301). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die durch den Zeugen und den Privatkläger vorgenommenen Markierungen nicht abgestellt werden könn- te. Überdies wurden von der Verteidigung auch keine solchen dargetan. Angesichts der wenigen Hinweise (Dokumentation der Verletzungen des Privatklägers und die vorgenannten Standortbestimmungen), welche die objektiven Beweismittel für die Beweisfragen liefern, kommt der nachfolgenden Aussagenwürdigung eine mass- gebliche Bedeutung zu. 7.6.3 Aussagen des Zeugen Der Zeuge führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammen- gefasst aus, er sei am 26. Oktober 2021 von seiner damaligen Arbeitsstelle, einer Baustelle in .________, zum Mittagessen an die .________ in .________ gegan- gen. Dabei habe er eine Auseinandersetzung zwischen zwei Männern mitbekom- men, aber dies nicht von Anfang an (pag. 277 Z. 34 ff. und 40 ff.). Nach anfängli- cher Beteuerung, dass er sich nicht mehr an die Auseinandersetzung erinnern könne und er den Anfang des Konfliktes nicht mitbekommen habe, gab er dennoch zu Protokoll, er habe gesehen, wie etwas geflogen sei, aber mehr nicht. Es sei viel- leicht ein Zigarettenaschenbecher aus Glas gewesen. Er sei am Handy gewesen 9 und habe nur von der Seite gesehen, dass etwas geflogen sei. Er sei sich nicht si- cher, ob es ein Aschenbecher oder ein Glas gewesen sei (pag. 278 Z. 1 ff. und 9 ff.). Nach dem Wurf sei er aus dem Auto ausgestiegen. Er habe gesehen, dass die beiden angefangen hätten zu streiten. Er könne sich aber nicht daran erinnern, was sie gesagt hätten. Der Zeuge führte weiter aus, was nach dem Wurf gewesen sei, wisse er nicht mehr, er habe nur den Streit ein bisschen gesehen und dass der Aschenbecher aus Glas gegen den Beschuldigten in Richtung Taxi geflogen sei. Mehr habe er nicht gesehen. Er habe dann dem Beschuldigten seine Nummer ge- geben (pag. 278 Z. 15 ff. und 23 ff.). Der Gegenstand sei auf der Seite, auf welcher der Beschuldigte gestanden habe, auf den Boden geflogen (pag. 278 Z. 41 ff.). Während des Wurfes sei er selbst im Auto gewesen (pag. 279 Z. 1 ff.), wobei er später in der Einvernahme einräumte, es könne auch sein, dass er im Moment des Wurfes vor dem Auto gestanden habe und am Rauchen gewesen sei. Auf Frage si- tuierte er die Auseinandersetzung bei den Taxistandplätzen, wobei sich diese hin- ter ihm befunden hätten. Der Beschuldigte sei bei den Taxistandplätzen gestanden und der Privatkläger auf der anderen Strassenseite (pag. 279 Z. 15 ff., 20 f., 23 f. und 29 ff.). Die Distanz zwischen den beiden Männern schätze er auf plus minus eine Strassenbreite (pag. 279 Z. 37 f.). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte aus- gesagt habe, der Zeuge habe ihn und den Privatkläger getrennt, verneinte er ein solches Verhalten seinerseits (pag. 280 Z. 1 ff.). Er habe dem Beschuldigten seine Telefonnummer gegeben, weil der Privatkläger diesem das «Glasding» angeworfen habe. Er habe nur gesehen, dass dieses Ding geworfen worden sei und er habe niemanden getrennt. Er glaube, etwas später sei dann auch noch der Sohn des Beschuldigten gekommen (pag. 280 Z. 10 ff.). Auf Vorhalt der Schilderung des Pri- vatklägers der Geschehnisse führte er aus, er wisse nicht, was vorher gewesen sei und wie es angefangen habe. Er wisse nur, dass etwas in Richtung des Beschul- digten geflogen sei. Er habe zudem niemanden aufgehalten (pag. 280 Z. 29 ff. und 281 Z. 1 ff.). Der Zeuge wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals und damit erst rund drei Jahre nach dem angeklagten Ereignis befragt. Vor diesem Hin- tergrund erstaunen die zahlreichen Erinnerungslücken nicht, vielmehr erscheinen sie aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer nachvollziehbar und plausibel. Der Zeuge wurde offenbar erst ab dem von ihm beschriebenen Wurf des gläsernen Gegenstandes auf die Auseinandersetzung aufmerksam, woraus folgt, dass er zu den vorangehenden Geschehnissen und damit insbesondere zur Frage, wie die Auseinandersetzung anfing, keine Angaben machen kann. Er vermochte sich so- dann auch an keinen Wortlaut der Streitigkeiten zwischen den beiden nach dem Wurf erinnern. Die Erinnerung des Zeugen betrifft somit nur einen einzigen isolier- ten Moment der Auseinandersetzung. Betreffend den von ihm beschriebenen Wurf ist indes festzuhalten, dass der Zeuge nicht darzulegen vermochte, wo und wie na- he am Beschuldigten der Gegenstand auf den Boden auftraf, sondern einzig, dass der gläserne Gegenstand in Richtung des Beschuldigten geflogen sei. Hinzukom- mend befand sich der Zeuge in diesem Moment doch ein Stück weit von den bei- den Streitenden entfernt (vgl. zu seiner Position während der Auseinandersetzung E. 7.6.2 hiervor) und er konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, ob er sich während des Wurfes noch im Auto befand oder bereits aus dem Auto ausgestiegen 10 war. Nach Ansicht der Kammer nahm der Zeuge in Bezug auf den Wurf des Ge- genstandes mit Sicherheit einzig wahr, dass der Gegenstand vom Privatkläger ausgehend gegen den Beschuldigten flog. Konkretes, wie bspw. die Wurfbewe- gung, die effektive Flugbahn, die Nähe zum Beschuldigten beim Aufprall etc., lässt sich aus seinen Aussagen hingegen nicht ableiten. Aus diesem Grund ist der Ver- teidigung in ihrer Ansicht, wonach aufgrund der Zeugenaussage erstellt sei, dass der Privatkläger das Glas gegen den Kopf des Beschuldigten geworfen habe, auch nicht zu folgen. Aus den Aussagen des Zeugen ergibt sich somit, dass es zu einer Auseinander- setzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten kam, vom Privatkläger ein gläserner Gegenstand in Richtung des Beschuldigten flog und der Beschuldigte sich in diesem Zeitpunkt bei den Taxiständen befand, während der Privatkläger vis- à-vis auf der anderen Strassenseite stand. Diese Erkenntnisse sind jedoch alle- samt unstrittig. Es kann somit festgehalten werden, dass aus den Aussagen des Zeugen keine Erkenntnisse gewonnen werden können, welche der Klärung des strittigen Sachverhaltes bzw. der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers oder des Beschuldigten dienen. 7.6.4 Aussagen des Privatklägers Bezüglich der ersten Aussagen des Privatklägers kann auf die Akten (pag. 19 ff.) sowie die korrekte Zusammenfassung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 179) verwiesen werden. Hingegen sind die Aussagen der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise nicht korrekt protokolliert worden. Grundsätzlich gilt zwar, dass die technische Aufzeichnung lediglich ein Hilfsmittel für die Protokolli- erung darstellt und kein Ersatz für das Schriftprotokoll ist, womit weiterhin das Schriftprotokoll das vorab massgebliche Akten- und Beweisstück für die Aus- führungen vor Schranken ist. Für den Fall, dass der Inhalt strittig ist, kommt der technischen Aufzeichnung der Einvernahme entscheidende Bedeutung zu, nämlich zur Klärung der Frage, ob das nachträglich erstellte Schriftprotokoll das während der Einvernahme Gesagte wiedergibt (NÄPFLI, in: Basler Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 14 zu Art. 78a). Da der Privatkläger sowohl polizeilich wie auch vor Obergericht zu Protokoll gab, das Glas nicht geworfen zu haben, kann der Inhalt des erstinstanzlichen Protokolls durchaus als strittig bezeichnet werden, insbesondere da dieser nicht anwaltlich vertreten ist, ansonsten entsprechende Ausführungen zu erwarten gewesen wären. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz dessen Aussagen korrekt zusammenfasste (pag. 180). Umso mehr erstaunt das dem widersprechende Einvernahmeprotokoll. Im Hinblick auf die Aussagenwürdigung erfolgt daher nachfolgend eine Teilabschrift der Tonaufnahme, inkl. Kennzeichnung der relevanten nicht korrekten resp. fehler- haften Protokollierung durch entsprechende Hervorhebung (Fett): Können Sie nochmals schildern, was am 26.10.2021 zwischen Ihnen und dem Be- schuldigten vorgefallen ist? 11 Ich war im Dienst und musste einen Kunden an der .________ holen. Ich bin vom .________ her auf den .________ zugefahren und wollte in Richtung .________. Dann ist Herr A.________ von der .________ in Richtung Kreisel gefahren. Er hat mich ge- sehen, wie ich von der linken Seite her in den Kreisel reingefahren bin und ist mir dann mit einer ziemlichen Geschwindigkeit «vorgefahren» [Im Sinne von den Vortritt neh- men]. Da ich schon im Kreisel war und geradeaus fahren wollte, ist er mir «vorgefah- ren». Wenn ich nicht brüsk abgebremst hätte, wäre ich ihm voll reingefahren. Als Re- aktion habe ich gehupt. Er hat dann angehalten, ist ausgestiegen und zu mir ans Auto gekommen. Ich habe ihm gesagt, er solle weiterfahren, da ich keine Zeit hätte und wei- ter müsse. Dann hat er mir von draussen in seiner Landessprache irgendetwas gesagt und hat mir an die Fensterscheibe gespuckt. AF, was er ihm in seiner Landessprache gesagt habe: So wie ich es verstanden habe, war es «Ta qifsha nonen». Ich muss aber wohl nicht übersetzen, was das heisst. Nachher ist er wieder in sein Auto gestiegen und weitergefahren. Ich habe meinen Kunden abgeladen. Danach bin ich wieder zum Bahnhof, zum Taxistandplatz. Er war auf Position 1, ich habe dahinter geparkt. Dann bin ich zum damaligen «I.________» und habe einen Espresso bestellt. Ich wollte gemütlich meinen Es- presso trinken. Ich sass mit dem Rücken gegen das Solarium. Dann kam Herr A.________ von hinten, also vom Solarium her, nach vorne auf mich zu bzw. ne- ben mich. Er hat mich angesprochen und gefragt, wo ich meine Autoprüfung gemacht hätte und gesagt, dass ich lernen solle Auto zu fahren. Ich habe ihm dann gesagt, ich wolle nicht mit ihm sprechen und er solle in sein Auto einsteigen und gehen. Gleich- zeitig hat er angefangen zu fluchen und mir einen «Choder» an den Kopf gespuckt. AF, was er geflucht habe: Es waren albanische Fluchereien. Dann bin ich wütend geworden, habe mir den «Spöifer» abgewischt und als Re- aktion etwas in die Hand genommen, was gerade in der Nähe war. Ich habe ihm gesagt, er solle sich «verpissen» und wollte ihm das, was in meiner Hand war, anwerfen. Plötzlich kam jemand von hinten, hat mich gepackt und gesagt, dass ich das nicht machen solle, weil er es nicht wert sei. Verbal: Die Auskunftsperson zeigt, dass man ihn von hinten mit beiden Armen am Oberkörper, Höhe Brust, umschlungen und gepackt habe. Danach ist das Glas aus meiner Hand rausgefallen, ist am Boden zerbrochen und auf die Strasse gerollt. AF, was es für ein Glas gewesen sei: Es war ein Deko- bzw. so ein Kerzenglas. Im Glas war ein bisschen Deko und eine Kerze drin. Es war ein kleines Glas. So wie ein Wasserglas. AF, ob es auch ausgesehen habe wie ein Glas [hier von der Gerichtspräsidentin wohl gemeint ein Wasserglas]: Ja. Verstehe ich es richtig, dass Sie Herrn A.________ das Glas anwerfen wollten, weil er Sie angespuckt hatte? Richtig. Hat Herr A.________ vorgängig noch etwas Ihnen gegenüber gemacht? 12 Ja, er ist dann auf mich los. War dies bevor Sie das Glas genommen hatten? Nein, das ist nach dem Glas passiert. Als mir das Glas aus der Hand gefallen war, ist er auf mich zugekommen. Ich habe versucht ihn wegzudrücken und in dieser Zeit ist mein Finger in seinen Mund gelangt. Er hat auf meinen Finger ge- bissen und mir noch einen «abgedrückt». Was versteht man unter einen «abgedrückt»? Er hat mir mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Verbal: Er zeigt auf die Backe. Können Sie sich erinnern, wie viele Schläge Sie ins Gesicht bekommen haben? Es gab ein Handgemenge. Mit einem Schlag hat er mich erwischt. Vielleicht wa- ren es zwei bis drei. Was passierte danach? Der ehemalige Chef vom Takeaway hat ihn dann zurückgehalten und derjenige, der mich gepackt hatte, hat mich zurückgezogen. Es ging dann noch per Mundpro- paganda hin und her, bevor wir uns dann trennten. Was passierte nach dem Vorfall? Ich habe mich dann beruhigt und meinen Kaffee getrunken. Ich habe noch das «Schüfeli und Bäseli» geholt, um die Scherben auf der Strasse aufzunehmen. Was versteht man unter Mundpropaganda? Gegenseitige Beschimpfungen. Welche Wörter sind dabei gefallen? Es sind Fluchworte gefallen. Ich kann mich aber nicht mehr wirklich erinnern welche. Der Beschuldigte hat ausgesagt, dass Sie ein Wasserglas in seine Richtung geworfen hätten. Was sagen Sie dazu? Das ist das, was ich werfen wollte. Ich bin aber nicht dazu gekommen, weil mich der Andere gepackt hatte und es mir aus der Hand gefallen ist. Wie weit weg von Ihnen ist es Ihnen auf den Boden gefallen? Einen, vielleicht eineinhalb Meter. Und wie weit weg von Ihnen stand Herrn A.________? Er wurde in diesem Moment vom Chef zurückgezogen, so dass er sicher zwei bis zweieinhalb Meter weg stand. Sie haben gerade ausgesagt, er sei vom Chef zurückgezogen worden. Also sind zu diesem Zeitpunkt der Auseinandersetzung sowohl Sie als auch Herrn A.________ von jemandem gepackt bzw. zurückgezogen worden? Genau, richtig. Wann genau hat die Person, die Herrn A.________ zurückgezogen hat, eingegriffen? 13 Kurz nachdem wir die Auseinandersetzung hatten. Er ist aus dem Laden gekommen und hat ihn zurückgezogen. Also um es zeitlich genau einzuordnen. War es bereits als Herr A.________ be- gonnen hatte, Sie zu beschimpfen und zu fluchen oder erst nachdem das mit dem Glas war? Es war nach der Auseinandersetzung. Mit Auseinandersetzung meine ich das Werfen des Glases. Auf Vorhalt Aussage pag. 20 Z. 54-58: Können Sie bestätigen, dass Herr A.________ mit der Hand eine Bewegung gemacht hat, als ob er Sie schlagen wollte. Sie dann ge- sagt haben, er solle Sie nicht provozieren und er Ihnen erst dann den «Choder» an den Kopf gespuckt hat? Ja, richtig. Das stimmt. Also fand diese Handbewegung noch zusätzlich statt? Ja. Herr A.________ habe weiter ausgesagt, dass Sie ihm auf den Hinterkopf geschlagen hätten. Was sagen Sie dazu? Verbal: schüttelt den Kopf. Sie haben Herr A.________ also nicht geschlagen, auch nicht im Rahmen des Handgemenges, als Sie die Faust ins Gesicht bekommen haben? Nein. Nicht dass ich ihn erwischt hätte. Aber Sie haben versucht ihn zu schlagen? Ja, ich war einfach blockiert von dem, der mich festgehalten hatte. Ich konnte gar nichts tun. Wie gelangte Ihr Finger in den Mund des Beschuldigten? Als er auf mich zugekommen ist, habe ich versucht ihn wegzudrücken. Dabei ist mein Mittelfinger in seinen Mund gelangt und er hat einfach zugebissen. Vorhin haben Sie ausgesagt, Sie seien zu diesem Zeitpunkt festgehalten worden. Wie konnten Sie ihn daher mit der Hand wegdrücken? Einfach mit Gewalt konnte ich ihn zurückdrücken. Aber man hat Sie trotzdem zurückgehalten? Genau. Hätte der Beschuldigte auch einfach weglaufen können, als Sie seinen Kopf zurückge- halten haben? Ja, er war frei. Nur der Chef des Takeaways hat ihn ein wenig zurückgezogen. Haben Sie eine Verletzung vom Biss in den Finger davongetragen? Ja, ich musste im Spital behandelt werden. Ich glaube, Sie haben die Rapporte. Ist diese Verletzung verheilt? 14 Die ist einigermassen gut verheilt. Sie haben ausgesagt, dass der Beschuldigte Sie mit der rechten Faust in die linke Ge- sichtshälfte geschlagen hat. Können Sie das so bestätigen? Richtig. Haben Sie von diesem Schlag auch Verletzungen davongetragen? Ja, einfach Prellungen. Hat er Sie ins Gesicht geschlagen, währendem er Ihren Finger im Mund hatte? Richtig, ja. Der Beschuldigte hat geltend gemacht, dass er mit dem Biss in den Finger und den Schlägen einen Angriff ihrerseits abgewehrt habe. Was sagen Sie dazu? Verbal: Schüttelt den Kopf. Das stimmt Ihrer Meinung nach also nicht? Nein. Ich konnte mich gar nicht wehren. Ich habe einfach versucht ihn wegzudrücken. Wie konnte der Beschuldigte auf Sie zukommen, wenn er vom Chef des Takea- ways zurückgehalten wurde? Also zurückgehalten. Er wurde nur zurückgezogen. Er war frei. Er konnte mir lo- cker zwei, drei geben. An welchem Körperteil wurde er zurückgezogen? Am Rücken oder an der Brust haben sie ihn irgendwie zurückgezogen. Aber er konnte trotzdem auf Sie zukommen? Ja. Hat der Beschuldigte Sie beschimpft? Ja. Mit welchen Wörtern hat er Sie beschimpft? Es war auf Albanisch. «Ta qifsha nonen» hat er gesagt und halt einfach Fluchworte. Wann hat er Sie beschimpft? Also er hat mich zuerst beim Kreisel beschimpft. Dann bevor er mich angespuckt hatte und nach der Auseinandersetzung auch noch ein wenig. Hatte es in der Bar noch andere Leute, die diese Beschimpfungen gehört haben? Nicht viele. Derjenige, der mich gehalten hat und wahrscheinlich noch der Chef vom Takeaway. Sonst wüsste ich niemanden. Hat er Sie beim Anspucken getroffen? Ja. Wo hat er Sie getroffen? Im Gesicht auf die Backe. 15 Machen Sie gegenüber dem Beschuldigten eine Zivilforderung geltend? Ja, ich habe das schon bei der Polizei gemacht. Sie haben im Strafantrag (pag. 5) Schadenersatz von CHF 2'500.00 gefordert. Können Sie diese Summe begründen? Weil ich verletzt wurde. Körperlich und seelisch. Möchten Sie noch etwas ergänzen? Ich habe einfach gehofft, dass sich die ganze Sache beruhigt. Aber in den letzten Ta- gen und Wochen sind die Provokationen weitergegangen. Ich bin den Provokationen so gut wie möglich ausgewichen, dass es nicht noch einmal zu einer Auseinanderset- zung kommt. Der Privatkläger wurde knapp einen Monat nach dem Vorfall polizeilich einver- nommen, was immer noch als zeitnah bezeichnet werden kann. Knapp zwei Jahre später erfolgte erst die zweite Einvernahme. In der Zwischenzeit machte er weder von seinem Akteneinsichtsrecht als Partei im vorliegenden Verfahren Gebrauch noch ersuchte er Einsicht in die Akten des gegen ihn geführten Verfahrens (pag. 287 Z. 25 ff.). Dasselbe gilt für die Zeit bis zur oberinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 286 Z. 12 f.). Mit den oben skizzierten Korrekturen des erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolls wird klar, dass er nicht nur den Start der Auseinandersetzung beim Kreisel nach gut zwei Jahren Zeitablauf konstant schilderte, sondern eben auch die eigentliche Auseinandersetzung im Bereich der Terrasse der I.________. Er schilderte den Vorfall auch nach Ablauf dieser Zeit detailliert, ohne Strukturbrüche, logisch konsis- tent, kann das Gesprochene noch wiedergeben, gibt aber auch Erinnerungslücken zu, die ohne Weiteres durch den Zeitablauf erklärbar sind. Zusätzlich belastet er sich selbst, indem er angab, ebenfalls Beschimpfungen ausgesprochen zu haben und gibt auch ohne Umschweife zu, eigentlich gewollt zu haben, dem Beschuldig- ten ein Glas vom Tisch der Bar anzuwerfen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf seine Aussagen vor oberer Instanz. Selbst nach mittlerweile rund 4 Jahren und – wie erwähnt – ohne vorgängige Akteneinsicht schilderte der Privatkläger in einer freien Erzählung das Rahmen- und Kernge- schehen und insbesondere auch die Abfolge der Handlungen nahezu deckungs- gleich mit seinen vorherigen Einvernahmen (pag. 287 Z. 29 ff. und 288 Z. 1 ff.; vgl. für die früheren Einvernahmen pag. 20 f. Z. 33 ff.; 139 Z. 20 ff.; 140 Z. 1 ff.). Auch die in der ersten Einvernahme erwähnte Handbewegung des Beschuldigten, wonach dieser so getan habe, als würde er den Privatkläger schlagen (pag. 20 Z. 54 f.), welche er bei der Vorinstanz zu erwähnen vergass, diese aber auf ent- sprechenden Vorhalt immerhin bestätigte (pag 141 Z. 13 f.), erwähnte der Privat- kläger vor oberer Instanz. Auch den Detailreichtum behielt er bei. Diesbezüglich ist die durch den Privatkläger dargelegte Vorgeschichte beim Kreisverkehr in .________ hervorzuheben (pag. 287 Z. 29 ff.). Der Verteidigung ist zwar zuzustim- men, dass diese Darlegung des Privatklägers durchaus abenteuerlich wirkt, gerade aus diesem Grund erachtet die Kammer sie jedoch als glaubhaft. Es gibt keine An- haltspunkte dafür, dass der Privatkläger diese Geschichte hätte erfinden sollen, 16 zumal sie zum Kerngeschehen gerade keinen direkten Zusammenhang aufweist – ihm daher auch keinen Vorteil verschafft – und zeitlich vorgelagert ist. Der Privat- kläger vermochte zudem erneut konkrete Gesprächsinhalte wiederzugeben, wie bspw., dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er wolle nicht mit ihm «liren», die- ser solle in sein Auto und arbeiten gehen oder dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle die Autoprüfung nochmals machen (pag. 287 Z. 42 f.). Der Privatklä- ger beschönigte auch vor oberer Instanz seine Rolle im Geschehen nicht (pag. 288 Z. 3 f.). Wie bereits bei der Polizei und vor erster Instanz räumte er ein, er sei, nachdem der Beschuldigte ihn beschimpft und ihm ins Gesicht gespuckt habe, wütend geworden und habe als Reaktion zum ersten gegriffen und habe ihm das anwerfen wollen (pag. 288 Z. 2 ff.). Es habe sich dabei um eine gläserne Tischde- koration gehandelt (pag. 289 Z. 26 ff. und 37 ff.; vgl. hierzu auch das dem Zeugen vorgehaltene Bild auf pag. 285, welches gemäss dem Privatkläger die damalige Tischdekoration zeige). Der Privatkläger gab weiter zu, den Beschuldigten be- schimpft und diesem gar mit dem Tod gedroht zu haben (pag. 290 Z. 3 ff. und 18 f.). Die Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Faustschläge und des Fingerbis- ses können denn auch mit den im Arztbericht festgestellten Verletzungen in Ein- klang gebracht werden. Der Privatkläger liess sich dabei im Verlaufe des Verfah- rens auch zu keinen Dramatisierungen (vgl. die im Spitalbericht vom 26. Okto- ber 2021 Verneinung von Schwindel etc.) hinreissen. Ebenfalls wird in der Ana- mnese das Vorgefallene rudimentär entsprechend seinen zu Protokoll gegebenen Aussagen aufgeführt (pag. 16 f.). In Bezug auf die vom Privatkläger beschriebene gläserne Tischdekoration warf die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sodann zu Recht auf, dass die Fotografie, welche der Privatkläger dem Zeugen wie auch dem Be- schuldigten vorgehalten hat, nicht zum Tatzeitpunkt aufgenommen worden war (pag. 282 Z. 41 ff.). Ob es sich beim Gegenstand, welcher der Privatkläger ergriff und dem Beschuldigten anwerfen wollte, tatsächlich um die gläserne Tischdekora- tion gemäss Fotografie des Privatklägers oder doch, wie vom Beschuldigten gel- tend gemacht (vgl. hierzu E. 7.6.5 hiernach), um eine Blumenvase handelte, ist nach Ansicht der Kammer für den streitigen Sachverhalt nicht von Relevanz und kann daher von vornherein offengelassen werden. Die Aussagen des Privatklägers überzeugen mit Konstanz, sind in sich logisch, zeichnen einen lückenlosen Ablauf der Geschehnisse, weisen einen hohen Detail- lierungsgrad auf und lassen sich auch mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die Kammer erachtet die Aussagen folglich als glaubhaft, womit vollum- fänglich auf sie abgestellt werden kann. 7.6.5 Aussagen des Beschuldigten Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei und der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung kann auf die Akten und die korrekte Zusammenfassung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 180 f.) verwiesen werden. 17 Bereits seine ersten Aussagen, die er notabene rund eineinhalb Monate nach dem Vorfall machte, weisen hinsichtlich des Detaillierungsgrades einen Strukturbruch auf. Er schilderte das Rahmengeschehen wortreich und detailliert, blieb aber dann beim Kerngeschehen ausgesprochen karg («C.________ kam anschliessend auf mich zu und schlug mir auf den Hinterkopf. Ich habe ihn auch geschlagen, weiss aber nicht mehr genau wohin. Später habe ich gesehen, dass ich ihm noch in den Finger gebissen habe.», pag. 24 Z. 47 ff.). Später gab er zu Protokoll, er habe ihn gebissen, das sei richtig. Dieser habe ihn zuerst geschlagen und er habe sich ge- wehrt. Dieser habe ihm seine Hand in sein Gesicht gedrückt und dabei sei ihm dessen Finger in den Mund gekommen. Er habe zugebissen, damit dieser aufhöre, ihn zu schlagen (pag. 26 Z. 115 ff.). Er habe sich gewehrt und auch geschlagen, wisse aber nicht mehr genau wohin (pag. 26 Z. 122). Auf nochmalige Frage meinte er dann, ja, dieser habe ihn auch tätlich angegeben. Dieser habe ihm oben auf den Kopf geschlagen, wie genau und wie häufig, wisse er nicht mehr (pag. 26 Z. 131 f.). Damit liegen folglich schon in der ersten, noch als tatzeitnah zu bezeichnenden Einvernahme widersprüchliche Aussagen zum Kerngeschehen vor: einmal soll der Privatkläger den Beschuldigten auf den Hinterkopf geschlagen haben, einmal oben auf den Kopf. Einmal spricht er implizit von einem Schlag, anschliessend sollen es mehrere gewesen sein. Im Weiteren macht er bezüglich seines Tatbeitrags Erinne- rungslücken geltend. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er diesbezüglich dann aber zu, den Privatkläger auf den Hinterkopf geschlagen zu haben, dies mit offener Hand (pag. 146 Z. 11 f.), wobei dies gegenseitig gewesen sei und beide ungefähr zweimal geschlagen hätten. Auch die in der ersten Einver- nahme noch bestrittenen Beschimpfungen gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu (pag. 146 Z. 16 f.) und gibt diesbezüglich dem Privatkläger recht, wonach er ihm auf Albanisch «ta qifsha nonen» gesagt habe, dies sei aber gegenseitig gewesen (pag. 146 Z. 19). Bezüglich des geworfenen Glases sprach er in der ersten Einvernahme von einem Wasserglas (pag. 24 Z. 42), um dann anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einem grösseren Glas (ca. 3 dl) mit Blumen zu sprechen (pag. 145 Z. 32). In oberer Instanz verstrickte er sich zwar in keine namhaften Widersprüche, was aber primär in der Pauschalität seiner Aussagen zum Kerngeschehen gründet. Die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten bestätigen den bereits zuvor ge- wonnen Eindruck. Seine Aussagen zum Kerngeschehen und insbesondere in Be- zug auf seine eigene Beteiligung zeugen von bemerkenswerter Kargheit. Er gab einzig zu Protokoll, der Privatkläger habe ihn geschlagen und er habe den Privat- kläger geschlagen. Sie hätten gestürmt (pag. 294 Z. 22 f.). Sie hätten sich genom- men, gegeben und dann sei noch das mit dem Beissen gewesen (pag. 294 Z. 27 f.). Einen eigentlichen Geschehensablauf vermochte er nicht zu schildern, viel- mehr flüchtete er sich in Bezug auf die Schilderungen des Privatklägers in Pau- schalbestreitungen. So führte er bspw. in Bezug auf die Vorkommnisse im Kreis- verkehr aus, nichts von dem im Kreisel sei passiert. Niemand habe gestürmt (pag. 294 Z. 4 f.). Dies erscheint bereits deshalb nicht logisch, weil der Beschuldigte selbst ausgesagt hat, dass er zum Privatkläger hin sei und ihm gesagt habe, dass er nicht hupen solle und nicht Autofahren könne. Wäre zuvor nichts vorgefallen, hätte es für diese Provokation auch keinen Anlass gegeben. Auffällig ist demge- 18 genüber, dass sich der Beschuldigte an die Verfehlungen des Privatklägers noch konkret erinnern konnte. Er schilderte detailliert, dass der Privatkläger ihm ein Glas mit ca. 2-3 dl Wasser und zwei oder drei Blumen darin gegen den Kopf geworfen habe. Er habe sich zum Glück gebückt, sonst hätte es ihn am Kopf getroffen. Das Glas sei direkt neben dem Rad seines Taxis gelandet (pag. 294 Z. 14 ff.). Auch Nebensächlichkeiten, wie dass eine Frau und nicht der Privatkläger die Scherben zusammen gewischt habe, gab er zu Protokoll (pag. 294 Z. 30 f.). Dieser erkennba- re Strukturbruch in seinen Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen und Neben- sächlichkeiten sowie hinsichtlich seiner eigenen Beteiligung und derjenigen des Privatklägers darf als klares Lügensignal gewertet werden. Der Beschuldigte ver- suchte zudem wiederholt, den Privatkläger in ein schlechtes und sich selbst in ein gutes Licht zu rücken. Besonders hervorzuheben ist hierbei seine Antwort auf die Aufforderung, die Geschehnisse am 26. Oktober 2021 zu schildern. Noch bevor er Aussagen zu den Geschehnissen machte, holte der Beschuldigte zum Gegenan- griff aus und betonte, alles, was der Privatkläger sage, stimme nicht (pag. 293 Z. 38 ff.). Auch in Bezug auf die Situation im Kreisverkehr betonte er, er sei Bus- und Lastwagenchauffeur und habe alle Kategorien, der Privatkläger hingegen nicht. Er habe noch nie gesehen, dass jemand im Kreisel gestoppt hätte und er sei seit 40 Jahren auf der Strasse (pag. 294 Z. 5 f. und 41 f.). Insgesamt liegen bezüglich des Kerngeschehens folglich keine konstanten, aber auch keine in sich logischen Aussagen des Beschuldigten vor. Die Aussagen zeu- gen von Kargheit und Pauschalität und lassen sich im Weiteren auch nicht mit dem Spitalbericht in Übereinstimmung zu bringen, wurden doch Rötungen im Gesicht (seitlich) festgestellt. Woher diese stammen könnten, lässt sich mit seinen Aussa- gen nicht erklären, mit den Aussagen des Privatklägers hingegen schon. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Es kann folglich in Bezug auf den Ablauf nicht auf sie abgestellt werden. Im Weiteren kann auf die zutreffende Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 181 ff.). 7.7 Beweisergebnis Der Tathergang, wie vom Privatkläger geltend gemacht, wird als erstellt erachtet. Die Kammer lässt dabei einzig offen, ob es sich beim Gegenstand, welchen der Privatkläger dem Beschuldigten anwerfen wollte, um eine Glasdekoration oder um eine Blumenvase handelte. Aus der gemeinsamen Schnittmenge ergibt sich für die Kammer als Resultat, dass es sich um einen gläsernen Gegenstand handelte. Dass es dem Beschuldigten in Bezug auf seine eigene Beteiligung an der Ausein- andersetzung – wie von ihm behauptet – um Notwehr gegangen wäre, verwirft die Kammer gestützt auf seine eigenen Aussagen, die das Gegenteil zeigen: «Dann ist das Glas gekommen und ich habe mich gebückt. Dann sind wir beide aufeinander losgegangen. Wir haben uns gegenseitig geschlagen, nicht vorne im Gesicht, son- dern hinten» (pag. 147 Z. 26 f.) und auch in oberer Instanz hob der Beschuldigte die Gegenseitigkeit der Auseinandersetzung von selbst hervor: «Er hat mich ge- schlagen, ich habe ihm gegeben. Wir haben gestürmt» (pag. 294 Z. 23). Es ging 19 folglich dem Beschuldigten darum, seinem Kontrahenten aufzuzeigen, dass er sich dessen Verhalten nicht bieten lässt, jedoch nicht darum, sich vor allfälligen weite- ren körperlichen Angriffen des Privatklägers durch einen Gegenangriff zu schützen. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Privatkläger fuhr am 26. Oktober 2021 kurz nach dem Mittag in den .________ in .________, um diesen in Richtung .________ wieder zu verlassen. Der Beschul- digte fuhr von rechts ebenfalls auf den Kreisverkehr zu, beschleunigte und fuhr vor den Privatkläger in den Kreisverkehr ein. Der Privatkläger musste daraufhin brüsk abbremsen und betätigte als Reaktion die Hupe. Der Beschuldigte hielt daraufhin im Kreisverkehr an, stieg aus, beschimpfte den Privatkläger von ausserhalb des Autos und spuckte diesem an sein Autofenster. Danach trennten sich die beiden. Der Privatkläger fuhr rund 15 min später zum Bahnhof in .________, stellte sein Taxi auf dem Taxistandplatz ab und ging in die I.________. Er trank auf der Ter- rasse der I.________ einen Espresso. Rund 5 min später erschien der Beschuldig- te, kam auf ihn zu und sagte, er solle ihn nicht anhupen, lernen Auto zu fahren und die Autoprüfung neu machen. Der Privatkläger entgegnete, dass er nicht mit ihm sprechen wolle und er zu seinem Auto gehen solle. Daraufhin beschimpfte der Be- schuldigte den Privatkläger mit den Worten «fick deine Mutter» und spuckte ihm ins Gesicht. Der Privatkläger behändigte einen gläsernen Gegenstand, welcher auf dem Tisch stand und wollte diesen in Richtung des Beschuldigten werfen. Er wurde jedoch in der Wurfbewegung von einer Person zurückgehalten, sodass ihm das Glas aus der Hand fiel und am Boden resp. auf der Strasse zerbrach. Daraufhin kam der Beschuldigte auf den Privatkläger zu, wobei dieser versuchte, den Be- schuldigten wegzudrücken. Dabei gelangte der Finger des Privatklägers in den Mund des Beschuldigten, woraufhin dieser zubiss. Durch den Biss entstand dem Privatkläger eine ca. 4 mm lange und 2 mm tiefe Bisswunde. Zudem verpasste der Beschuldigte dem Privatkläger zwei Faustschläge ins Gesicht, welche zu Rötungen am Schläfenbein, Stirnbein und Jochbein führten. Der Privatkläger und der Be- schuldigte beschimpften sich weiterhin gegenseitig u.a. mit den Worten «fick deine Mutter», wobei der Privatkläger dem Beschuldigten auch damit drohte, ihn zu töten und ihn «kaputt zu machen». 8. Zum Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift / Strafbefehl 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2 des Strafbefehls vom 20. Dezember 2022 (pag. 79 ff.) vorgeworfen, einen Personenwagen auf der .________ in .________ hinter dem Personenwagen von J.________ gelenkt zu haben. Dabei soll er wegen mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bzw. zunächst gar nicht realisiert haben, dass J.________ seine Fahrt verlangsamt hatte, um rechts in die Einstellhalle der .________ abzubiegen. Der Beschuldigte habe deshalb versucht, rechts am lang- samer fahrenden Fahrzeug von J.________ vorbeizufahren, weshalb es beim Ab- biegemanöver von J.________ zu einer seitlichen Kollision zwischen der linken Fahrzeugseite des Beschuldigten und der rechten Fahrzeugseite von J.________ 20 gekommen sei. In der Folge sei der Beschuldigte mit seiner rechten Fahrzeugecke frontal mit der Stützmauer der Einstellhalleneinfahrt kollidiert. 8.2 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 179 ff.). Was den Inhalt der Dokumente und Einvernahmen anbelangt, wird für die bisherigen wie auch die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel (Geomaps-Ausdrucke mit und ohne Vermessung sowie Aussagen des Beschuldig- ten) an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung nachfolgend. Die Verteidigung rügte im Vorfeld zur Hauptverhandlung – wie bereits vor erster In- stanz –, dass die Erstaussagen des Beschuldigten mangels korrekter Belehrung nicht verwertet werden dürfen. Die Kammer hat diese Rüge bereits behandelt und mit Beschluss vom 6. März 2024 festgestellt, dass das Einvernahmeprotokoll vom 18. September 2022 und die darin protokollierten Aussagen des Beschuldigten verwertbar sind (pag. 226 ff.). 8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Unfall- beteiligten J.________ und erachtete Folgendes als erstellt (S. 14 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 185 f.): J.________ machte gleichbleibende und logische Aussagen. Er gab konstant an, dass er in die Einstellhalle auf der rechten Seite habe fahren wollen und den rechten Blinker gesetzt habe (pag. 150, Z 19 f.). Er sei rechtzeitig vom Gas und kurz vor dem Abbiegen noch auf die Bremse (pag. 150, Z 44 f.). Der Geschädigten ist ortskundig und gab an, dass er schon lange dort in die Einstellhalle fahre, da er in der Liegenschaft daneben wohne (pag. 150, Z 26 ff.). Auf die Aussagen von J.________ kann abgestellt werde. Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte zunächst an, nicht zu wissen, ob der Geschä- digte geblinkt habe, geglaubt zu haben, dass dieser links abbiegen wolle und gab zu, die Situation wohl falsch eingeschätzt zu haben (pag. 56). Anlässlich der Hauptverhandlung stritt der Beschuldigte dann aber ab, dass J.________ geblinkt habe und er die Situation falsch eingeschätzt habe. Vielmehr habe er mit seiner Reaktion Schlimmeres verhindert (pag. 148, Z 18 f. und Z 45). Auf die ersten spontanen Aussagen des Beschuldigten ge- genüber der Polizei kann vorliegend abgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht gesehen hat, dass der Geschädigte nach rechts abbiegen und – weil dieser die Fahrt verlangsamte – an diesem rechts vorbeifahren wollte. Ausserdem gab der Beschuldigte ohnehin an, dass der der hinten fahre, die Schuld an der Kollision trage (pag. 148, Z 18) und er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können (pag. 152, Z 9 f.). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls ist damit erstellt. 8.4 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusammengefasst und im Wesentlichen aus, der Standpunkt des Beschuldigten gehe aus der Stel- lungnahme vom 16. Januar 2023 klar hervor. Der Grund für den Unfall sei nicht die mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten gewesen. Das Fahrzeug von Herrn 21 J.________ habe sich vor dem Unfall in der Fahrspur nach links verschoben. Es habe ausserdem sehr wohl auf der linken Seite Zufahrten gegeben, dies sehe man auch aus den Auszügen des Gerichts. Der Beschuldigte habe mitbekommen, was das Fahrzeug vor ihm gemacht habe. Schliesslich habe er wahrgenommen, dass es gegen links gegangen sei. Der Beschuldigte habe heute gesagt, dass er nicht gewusst habe, dass rechts eine Einstellhalle komme. Er habe somit nicht damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug vor ihm, welches links gefahren sei, nach rechts abbiegen würde und das auch noch ohne rechts zu blinken. Erst als er ge- sehen habe, dass das Fahrzeug nach rechts gefahren sei, habe sein Klient reagiert und sei deshalb schliesslich in die Mauer gefahren. Gemäss Herrn J.________ ha- be ihn der Beschuldigte bereits am Unfallort darauf angesprochen, weshalb er in der Fahrspur links gefahren sei. Hinzu komme, dass der Personenwagen von Herrn J.________ vorne rechts beschädigt worden sei und nicht entlang der rech- ten Seite. Die Einfahrt zur Einstellhalle liege rechtwinklig zur Strasse und sei links und rechts mit Betonmauern eingegrenzt; was sowohl auf pag. 151, wie auch auf dem Auszug des Gerichts ersichtlich sei. Das Schadensbild des Autos sowie die Lage der Einfahrt und die beiden Betonmauern würden dafürsprechen, dass Herr J.________ auf der Strasse nach links ausgeschert sei, um auszuholen. Aus eige- ner Erfahrung wisse man, dass es einfacher sei, in eine solche Einstellhalle reinzu- fahren, wenn man links aushole und damit den Winkel vergrössere. In dubio pro reo sei somit nicht erstellt, dass es aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit seitens seines Klienten zum Unfall gekommen sei. Im Strafbefehl werde ihm sodann nur vorgeworfen, dass er nicht rechtzeitig bemerkt habe, dass das Auto vor ihm ver- langsamt habe und es als Folge zum Unfall gekommen sei. Aufgrund des Anklage- grundsatzes sei das Gericht an den Sachverhalt gemäss Strafbefehl gebunden. Ein falsches Einschätzen der Situation vor Ort oder ein falsches Einschätzen dahinge- hend, was Herr J.________ als nächstes machen werde, werde ihm nicht vorge- worfen. Deshalb dürfe er dafür auch nicht verurteilt werden. Es müsse ein Frei- spruch ergehen (zum Ganzen pag. 303 ff.). 8.5 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist die Kollision zwischen den beiden involvierten Fahrzeugen, ebenso wie die Ausgangslage, wonach der Beschuldigte hinter dem Unfallbeteiligten fuhr und im Bereich der Einfahrt zur Einstellhalle schliesslich rechts an diesem vorbei- fahren wollte. Nicht bestritten ist weiter die Endlage des Fahrzeugs des Beschuldig- ten, nämlich, dass der Beschuldigte mit seiner rechten Fahrzeugecke mit der Stützmauer der Einstellhalleneinfahrt kollidierte. Bestritten ist hingegen, dass es durch mangelnde Aufmerksamkeit seitens des Beschuldigten zum Unfall kam. 8.6 Beweiswürdigung der Kammer 8.6.1 Objektive Beweismittel Der am 29. Juli 2024 gedruckte Geomaps-Auszug der .________ in .________ (mit und ohne Vermessung, pag. 309 f.) entspricht vollumfänglich der von der Polizei aufgezeichneten Situation (pag. 51). Einzig der Fussgängerstreifen, welcher auf dem Geomaps-Auszug ersichtlich ist, wurde in der polizeilichen Skizze nicht über- nommen. Dies ist aber insofern unproblematisch, als sich der Fussgängerstreifen 22 auf einem Strassenabschnitt befindet, welcher von der Unfallskizze nicht mehr um- fasst ist, da ebenfalls die links wegführende Strasse auf der Unfallskizze fehlt. Die Kammer geht somit davon aus, dass der Geomaps-Auszug vom 29. Juli 2024 mit der sich dem Beschuldigten gezeigten örtlichen Situation vor rund zwei Jahren, nämlich am 18. September 2022, übereinstimmt. Dieser ist massstabsgetreu und macht Folgendes deutlich: Es handelt sich bei der .________ – jedenfalls im fraglichen Abschnitt – um eine übersichtliche, gerade verlaufende Strasse innerorts (siehe hierzu auch den Anzei- gerapport vom 24. September 2022, pag. 49). Knapp 35 m vor der Einfahrt zur Ein- stellhalle befindet sich ein Fussgängerstreifen. Linkerhand (ausgehend von der Fahrtrichtung des Beschuldigten und des Unfallbeteiligten J.________) befinden sich zwei Gebäude, die durch Pflanzen wie auch durch eine physische Abtrennung (gemäss Skizze im Anzeigerapport eine Lärmschutzwand, pag. 51) von der Strasse abgetrennt sind. Davor ist ein schmaler Grünstreifen – wie auch auf der polizeili- chen Skizze eingezeichnet – erkennbar. Eine Abbiegemöglichkeit linksseitig ist ab dem Fussgängerstreifen bis zur Einfahrt der Einstellhalle nicht vorhanden. Eben- falls übereinstimmend mit der Skizze befindet sich rechts der Strasse (immer noch von der Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten aus gesehen) ein Fussgängergehweg. Die Einfahrt zur Einstellhalle ist nicht ganz 6 m breit (aus der Vermessung auf dem Geomaps-Auszug ergeben sich 5.69 m, pag. 310). 8.6.2 Subjektive Beweismittel Beide Unfallbeteiligten wurden einmal vor Ort und daher zeitnah und sodann an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung knapp 14 Monate nach dem Unfall einvernommen. Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen (pag. 56 f.; 58 f.; 144 ff. und 150 ff.) und die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (S. 13 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 184 f.). Der Beschuldigte wurde ergänzend in oberer Instanz noch einmal zur Sache befragt (pag. 293 ff.). Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Kammer die zuvor dargelegte vorinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. E. 8.3 hiervor) als zutreffend er- achtet und sich dieser vollumfänglich anschliessen kann. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: J.________ hat über ein Jahr nach dem Vorfall ohne Aktenkenntnisse das Vorge- fallene noch einmal konstant geschildert. Dabei hat er seine ersten Aussagen teil- weise ergänzt und zwar so, dass sich die Ergänzung stimmig in das bereits Ge- schilderte einfügen lässt: So sei er rechtzeitig vom Gas und dann noch auf die Bremse (pag. 150 Z. 26) bzw. er gehe rechtzeitig vom Gas und kurz vor dem Ab- biegen noch auf die Bremse (pag. 150 Z. 44 f.). Seine Aussagen werden denn auch durch die objektiven Beweismittel bestätigt: - J.________ ist an der .________ in .________ wohnhaft (pag. 53), ist also ortskundig, was seine Absicht, nach rechts in die Einstellhalle abbiegen ge- wollt zu haben, untermauert. 23 - Nach links hätte er aufgrund des eingezäunten Grundstücks nicht abbiegen können, auch ein Wendemanöver wäre nicht möglich gewesen, bzw. hätte ein Ausholen nach rechts bedingt, was von niemandem so ausgesagt wor- den ist. - Gemäss Anzeigerapport war die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h be- schränkt (pag. 49). Beide Unfallbeteiligten haben denn auch übereinstim- mend angegeben, mit ca. 50 km/h unterwegs gewesen zu sein (pag. 56 und 58). - Um in die nicht ganz 6 m breite Einfahrt der Einstellhalle abbiegen zu kön- nen, kann man – wie von ihm beschrieben – einfach normal hinfahren und rechts abbiegen, ein Ausholen nach links ist also unnötig, zumal er mit ei- nem Toyota .________ unterwegs war (pag. 53), der gemäss technischer Daten lediglich knapp 1,70 m breit ist. Seine Aussagen können in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als konstant und in sich stimmig bezeichnet werden und sie lassen sich überdies mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Es kann folglich vollumfänglich auf die Aussa- gen J.________ abgestellt werden. Hingegen sind die Aussagen des Beschuldigten alles andere als konstant. Es kommt denn auch nicht von ungefähr, dass die Verteidigung mehrfach versuchte, die ersten, tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten als unverwertbar zu qualifi- zieren. Anlässlich der ersten Einvernahme vor Ort gab er an, mit ca. 50 km/h gefahren zu sein, als das Fahrzeug vor ihm die Geschwindigkeit plötzlich verzögert und er auf- grund dessen nur noch einen Abstand von ca. 15 m gehabt habe (die Vorinstanz hielt in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung fälschlicherweise einen Nachfahr- abstand von 1,5 m fest, vgl. pag. 184). Er habe rechts über das Trottoir an dem Personenwagen vorbeifahren wollen (pag. 56). Solches ist denn auch plausibel, ist doch der Anhalteweg (bis zum Stillstand) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei einer Verzögerung von 7,5 m/s 22,58 Meter. Der Unfallbeteiligte J.________ rollte zwar weiter, war aber gemäss eigener Aus- sage nur noch langsam unterwegs (pag. 58), wobei er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte, die Einfahrt jeweils im Schritttempo zu befahren (pag. 150 Z. 27). Damit hatte der Beschuldigte mit dem von ihm geschätzten Ab- stand genügend Reaktionszeit gehabt, nach rechts auszuweichen und das von ihm beschriebene Manöver vorzunehmen. Er gab in der gleichen Einvernahme weiter an, nicht gewusst zu haben, ob das Fahrzeug vor ihm den rechten Blinker gesetzt hatte. Er habe gedacht, der Perso- nenwagen habe links abbiegen wollen. Diese Aussage passt denn auch zur Aus- sage, dass er am vor ihm fahrenden und abbremsenden Personenwagen rechts über das Trottoir habe vorbeifahren wollen, als dieser plötzlich rechts in die Einfahrt der Einstellhalle gewollt habe (pag. 56). Hingegen behauptete er ein Jahr später in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und nun auch vor oberer Instanz, der linke Blinker beim Fahrzeug von J.________ 24 sei gesetzt gewesen (pag. 148 Z. 37 ff. und 297 Z. 5 ff.). Dies kann als reine Schutzbehauptung bezeichnet werden. Einerseits sind diesbezüglich seine ersten Aussagen in sich stimmig, andererseits ist J.________ ortskundig: er war auf sei- nem Heimweg, womit notorisch ist, dass die Handgriffe automatisiert sind. Zudem wäre ein Blinken nach links völlig widersinnig, da links nicht abgebogen werden kann und sich die Einstellhalle mit dem Parkplatz von J.________ gerade rechts befindet. Einzig ein irrtümliches Blinken nach links wäre denkbar, das zwar theore- tisch möglich, aber wenig plausibel erscheint. Diesfalls wäre überdies zu erwarten gewesen, dass ein solches durch den Beschuldigten bereits in der ersten Einver- nahme erwähnt worden wäre. Hingegen gab er zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob der Personenwagen rechts geblinkt habe (pag. 56). Es liegen denn auch keine Hinweise auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit von J.________ vor. Diesbezüglich kann auf den Anzeigerapport und die durchgeführte Atemalkoholprobe um 12.33 Uhr mit dem Ergebnis von 0,00 mg/l verwiesen werden (pag. 53). Vielmehr passt das rasche Ausweichmanöver des Beschuldigten, mit dem er den die Geschwindigkeit verzögernden Personenwagens vor ihm rechts hat umfahren wollen, zu einem plötzlich realisierenden, nah vor ihm befindlichen, abbremsenden Personenwagen, bei dem ein ordentliches Abbremsen nicht mehr möglich er- schien. Dazu passt auch, dass der Beschuldigte nicht wahrgenommen hat, dass der Personenwagen vor ihm nach rechts blinkte. Dass J.________ die Fahrspur nicht eher rechts befuhr, gab dieser anlässlich der Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, als er aussagte, er müsse für rechts abzubiegen nicht einspuren (pag. 150 Z. 36). Er meinte, nicht über die Strassenmitte hinaus gefahren zu sein, sondern ziemlich gerade (pag. 150 Z. 41). Dies bestätigte sodann auch der Beschuldigte bei der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 148 Z. 26 f.). Es ist durchaus denkbar, dass sich der schmale Per- sonenwagen von J.________ leicht links auf seiner Fahrspur befand. Einerseits wäre solches bei einem 90° Abbiegemanöver denkbar, andererseits war dies of- fensichtlich das, was der Beschuldigte vor seinem raschen Lenken nach rechts wahrgenommen hat (siehe auch pag. 150 Z. 39). Dass J.________ hingegen, wie vom Beschuldigten erstmals an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorge- bracht, mit seinem Personenwagen linksseitig sogar die Spur verlassen haben soll, um das spätere Abbiegemanöver einzuleiten (pag. 297 Z. 30 und 32 ff.; vgl. auch die Einzeichnung des Fahrwegs des Personenwagens von J.________ durch den Beschuldigten, pag. 297 Z. 39 ff. und 302), erachtet die Kammer hingegen als nachgeschobene Schutzbehauptung resp. als Aggravation, zumal sie im Wider- spruch zu seinen vorherigen Aussagen steht. Entgegen der Verteidigung lässt sich auch das lediglich rudimentär bekannte Schadensbild des Personenwagens des Unfallbeteiligten J.________ (rechte Fahrzeugseite zerkratzt und rechte Fahrzeug- front stark beschädigt, pag. 54) mit einer leicht linken oder gar mittigen Fahrweise in Einklang bringen und bedingt nicht etwa ein vorgängig weites Ausscheren nach links. Es weist vielmehr daraufhin, dass das Abbiegemanöver von J.________ noch nicht so weit fortgeschritten war und sich der Wagen noch eher in einem stei- len Winkel zur Einstellhalle befand, als der Beschuldigte bereits mit dem Fahrzeug von J.________ kollidierte, zumal auch dessen Fahrzeug an der linken Fahrzeug- front Kratzspuren aufwies (pag. 52). 25 Weiter erwähnenswert ist sodann das sich im Verlaufe des Verfahrens verändern- de Schuldbewusstsein des Beschuldigten. Räumte er bei der Polizei und vor erster Instanz noch ein, als das hintere Fahrzeug sei der Unfall seine Schuld gewesen (pag. 56 und 148 Z. 42 ff.), war er sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung keiner Schuld mehr bewusst und ging zum Gegenangriff über. Er gab zu Protokoll, J.________ trage die Schuld am Unfall, weil dieser links gefahren sei (pag. 298 Z. 11 ff. und Z. 29 ff.). Er selbst sei normal gefahren (pag. 297 Z. 29). Während die ersten beiden Aussagen authentisch und damit glaubhaft erscheinen, versuchte der Beschuldigte oberinstanzlich offensichtlich ein weiteres Mal, sich in ein gutes Licht zu rücken. Der Beschuldigte führte in oberer Instanz zudem Details an, welche er zuvor noch nie oder anders erwähnt hatte. So sei er bei der Fahrt im Stress gewesen, weil er einen Patienten vom Notfall .________ sofort zum .________ (Spital) habe bringen müssen (pag. 298 Z. 3 f.). In den tatnächsten Aussagen gab er hingegen noch zu Protokoll, er sei trotz Passagier nicht gestresst gewesen (pag. 56). Weiter erscheint die Aussage, wonach er J.________ nach dem Unfall im .________ in .________ getroffen habe und dieser sich bei ihm ent- schuldigt habe, ebenfalls nachgeschoben und soll wohl eine Verantwortlichkeit J.________ für den Unfall suggerieren (pag. 298 Z. 8 f.). Die vorangehenden Ausführungen zeigen auf, dass sich die tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten sowohl mit den Aussagen von J.________ als auch mit den ob- jektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen, wohingegen die späteren Aus- sagen Widersprüche und Schutzbehauptungen aufweisen. Die späteren Aussagen des Beschuldigten, insbesondere wonach J.________ links geblinkt und gar seine Fahrspur verlassen haben soll, sind folglich nicht glaubhaft und es kann nicht auf sie abgestellt werden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von J.________ und die tatzeitnahen Aus- sagen des Beschuldigten erachtet die Kammer folglich als erstellt, dass - J.________ schon weit vor dem Fussgängerstreifen durch Weggehen vom Gas seine Geschwindigkeit reduzierte und den rechten Blinker setzte, - J.________ sich vor dem Abbiegemanöver in der Fahrspur mittig resp. maximal leicht links befand, - der Beschuldigte erst im Bereich zwischen Fussgängerstreifen und Einstell- halle das Abbremsen von J.________ wahrnahm und kurzentschlossen rechts an diesem vorbeifahren wollte, - den rechten Blinker zu keinem Zeitpunkt wahrnahm. 8.7 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den unter Ziff. 2 des Strafbefehls vom 20. Dezember 2022 angeklagten Sachverhalt als erstellt. 26 III. Rechtliche Würdigung 9. Beschimpfung 9.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Beschimpfung sowie auch be- züglich der Grundlagen zur Provokation, Retorsion und Notwehr kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 186 ff.). 9.2 Subsumtion i.S. «fick deine Mutter» 9.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz subsumierte den Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Be- schimpfung (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 187): Bei der Bezeichnung «fick deine Mutter» handelt es sich um ein reines Werturteil, mit welchem sich der Beschuldigte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger abschätzig äusserte und ihn damit in seiner Ehre angriff. Er verfolgte hiermit das Ziel, den Privatkläger zu diffamieren und zu beleidi- gen. Demnach ist der Tatbestand in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Vorab kann festgehalten werden, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (pag. 5 f.). Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger mehrfach die Worte «fick deine Mutter» ausstiess. Die Kammer schliesst sich dabei der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich an. Dem ist lediglich hinzuzufü- gen, dass sich in der kantonalen wie auch bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichgelagerte Beispiele finden: So hat das Obergericht des Kantons Bern «eure Frauen ficken» als Beschimpfung qualifiziert (vgl. Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 18), das Obergericht des Kantons Zürich «ficke deine Mutter» als Beschimpfung eingestuft (vgl. Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich SB220160 vom 13. Januar 2023 E. 5.6) und das Oberge- richt des Kantons Aargau Aussprüche mit «fick» unter den Tatbestand der Be- schimpfung subsumiert (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.261 vom 13. November 2023 E. 4.2 und SST.2024.10 vom 27. August 2024 E. 7.5.3). Zudem wurde die Qualifikation als Beschimpfung bezüglich des französischen Ausdrucks «baiser» durch das Bundesgericht geschützt (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend zit. BGer] 6B_1149/2019 vom 15. Januar 2020 E. 5.2). Der objektive und subjektive Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt. 9.2.2 Natürliche Handlungseinheit/Handlungsmehrheit Angesichts dessen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger mehrfach die Worte «fick deine Mutter» ausstiess und jede Verwendung dieser Worte einzeln den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, stellt sich vor- liegend die Frage, ob diese Beschimpfungen auf einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten beruhen und als Folge von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist oder, ob eine Handlungsmehrheit resp. eine Mehrfachbegehung angenommen werden muss. 27 Rechtliche Grundlagen Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 49 StGB). Von einer natürlichen Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn meh- rere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 137 IV 1 E. 4.3.1; BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5). Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Handlun- gen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). Typische Beispiele einer natürlichen Handlungseinheit sind die Tötung durch meh- rere Messerstiche, die Tracht Prügel, die Gesamtheit der sexuellen Handlungen, die ein Täter mit seinem Opfer ohne Unterbruch vornimmt oder der Diebstahl meh- rerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen. Hier wird der massgebende Tatbestand zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt. Da diese Einzelak- te einander aber unmittelbar folgen und von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, liegt nur eine Verletzung des Tatbestands mit einem lediglich quanti- tativ gesteigerten Unrecht vor. Keine tatbestandliche Handlungseinheit (sondern mehrfache Tatbegehung) liegt nach Ansicht des Bundesgerichts dagegen bei der Beurteilung des sog. Stalking als Nötigung vor, wenn der Täter «während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem» handelt (ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 30 zu Art. 49). Würdigung der Kammer Der Beschuldigte stiess im Rahmen einer kurzen Auseinandersetzung mehrfach die gleichlautende Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger aus. Angesichts die- ser Gleichartigkeit, der zeitlichen Nähe zwischen den Beschimpfungen und der gleichbleibenden Absicht, nämlich den Beschuldigten zu diffamieren und in seiner Ehre zu verletzen, erachtet die Kammer die Beschimpfungen auf einem einheitli- chen Willensakt beruhend. Die Kammer qualifiziert die mehrfachen gleichartigen Beschimpfungen daher vorliegend als natürliche Handlungseinheit. 9.2.3 Provokation und Retorsion Es liegt vorliegend kein Fall einer Provokation oder Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB vor. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es der Beschuldig- te war, welcher die Auseinandersetzung zwischen den beiden startete und den Pri- vatkläger, während dieser auf der Terrasse der I.________ sass und einen Espres- so trank, im Vorbeigehen mit den Worten «fick deine Mutter» beschimpfte. Der Be- schimpfung des Beschuldigten ging somit kein ungebührliches Verhalten seitens des Privatklägers voraus, welches unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung gege- ben hätte. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das gemäss Bewei- sergebnis erstellte Hupen des Privatklägers im Kreisverkehr in .________, welches der Beschuldigte offenbar als Provokation verstand, weder ein ungebührliches Ver- 28 halten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB darstellt noch die Voraussetzung der Unmittelbarkeit erfüllen würde. In Bezug auf eine allfällige Retorsion hielt bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise fest, dass auf die erstmalige Beschimpfung des Beschuldigten nicht unmit- telbar eine Reaktion des Privatklägers erfolgte, sondern es vielmehr der Beschul- digte war, der daraufhin dem Privatkläger ins Gesicht spuckte. Es scheitert diesbe- züglich somit bereits an der Unmittelbarkeit. Betreffend die erstellten gegenseitigen Beschimpfungen, welche nach dem Wurf des gläsernen Gegenstandes, dem Fin- gerbiss und den Faustschlägen erfolgten, wäre eine Unmittelbarkeit aufgrund der Gegenseitigkeit der ausgestossenen Beschimpfungen zwar durchaus annehmbar, angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Privatklägers wegen Beschimpfung ist nach Ansicht der Kammer jedoch kein Raum für eine Strafbefreiung des Be- schuldigten, welcher notabene die ganze Auseinandersetzung provoziert hatte. 9.2.4 Notwehr Wie bereits vor erster Instanz machte die Verteidigung weiter geltend, der Beschul- digte habe betreffend die verbalen Beschimpfungen im Rahmen einer Notwehrsi- tuation gehandelt. Nach Ansicht der Kammer ist eine Notwehrlage bezüglich der verbalen Beschimp- fungen gestützt auf den als rechtserheblich erachteten Sachverhalt zu verneinen, startete der Beschuldigte den Konflikt als erster mit eben dieser verbalen Entglei- sung. Weiter hätte er sich nach dem Wurf des gläsernen Gegenstandes seitens des Privatklägers der Situation entziehen können, stattdessen stürmte er auf den Privatkläger zu, biss diesen in den Finger, verpasste ihm zwei Faustschläge und stiess zu guter Letzt erneut verbale Beschimpfungen aus. Auch den verbalen Be- schimpfungen am Ende der Auseinandersetzung ging somit kein unmittelbarer An- griff seitens des Privatklägers voraus, vielmehr sah sich der Privatkläger mit den Tätlichkeiten des Beschuldigten konfrontiert. Eine Notwehrsituation ist entspre- chend auch hier nicht gegeben. Es liegen folglich weder Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vor. 9.2.5 Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 9.3 Subsumtion des Bespuckens 9.3.1 Qualifikation durch die Vorinstanz Die Vorinstanz qualifizierte das Bespucken als Tätlichkeit (S. 18 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 189 f.), was durchaus richtig ist. Ebenso kann sol- ches aber auch eine Beschimpfung i.S. von Art. 177 StGB darstellen. Die Vor- instanz unterliess es dabei darzulegen, weshalb sie schliesslich bei der Tätlichkeit blieb und keine Beschimpfung annahm. Zur Begründung, warum die Vorinstanz von einer Tätlichkeit ausging, verwies sie auf den Entscheid BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3. 29 9.3.2 Allgemeines zur rechtlichen Qualifikation des Bespuckens In diesem Entscheid (BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018) hat das Bun- desgericht im Zuge einer Beurteilung eines Vorwurfs von Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte das Bespucken als Tätlichkeit qualifiziert. Zur Be- schimpfung durch Bespucken hat sich das Bundesgericht in jenem Entscheid nicht geäussert. Nach wie vor gilt, dass die Beschimpfung gemäss Lehre und Recht- sprechung in Form einer Tätlichkeit erfolgen kann, bspw. durch Bespucken. Siehe zum Ganzen DONATSCH ANDREAS, in: Donatsch Andreas (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl. 2022, N 6 zu Art. 177: Die Beschimpfung kann auch in der Form einer Tätlichkeit erfolgen (z.B. durch einen Tritt ins Gesäss oder durch Bespucken [BGer v. 18.12.2018, 6B_883/2018 E. 1.5]). So auch RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 177 sowie ACKERMANN JÜRG-BEAT/VOGLER PA- TRICK/BAUMANN LAURA/EGLI SAMUEL, in: Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, Bern 2019, Beschimpfung (Art. 177): Das Bespucken einer Person kann als despektierlicher Akt gleichzeitig ein Element der Ehrver- letzung enthalten und die Beschimpfung nach Art. 177 StGB erfüllen (vgl. Urteil des BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 1.5; zur Konkurrenzfrage mit Art. 126 vgl. vor Art. 173 ff.). Folglich stellt das Bespucken zwar eine Tätlichkeit dar, aber je nach Konstellation kommt das Bespucken beim Tatbestand der Beschimpfung als Tatmittel in Frage. Gemäss Mehrheit der Lehre erfolgt die Abgrenzung zwischen Art. 177 StGB und 126 StGB über den Vorsatz. Wollte der Täter eine Beleidigung, tritt somit Art. 126 StGB (als blosse Übertretung) zurück (RIKLIN, a.a.O., N 34). 9.3.3 Würdigung der Kammer Vorwurf gemäss Anklage Zur Beurteilung, ob das Bespucken im vorliegenden Fall als Tätlichkeit oder Be- schimpfung zu qualifizieren ist, ist zunächst der angeklagte Sachverhalt in Erinne- rung zu rufen (Hervorhebung durch die Kammer): […] Darüber hinaus beschimpfte er C.________ auf Albanisch mit den Worten «fick deine Mutter» sowie indem er ihn in ehrenrühriger Absicht anspuckte. Die Hervorhebung zeigt, dass in der Anklageschrift im subjektiven Tatbestand um- schrieben wird, weshalb für die Anklagebehörde der Tatbestand der Beschimpfung und nicht jener der Tätlichkeit erfüllt sein soll. Wille des Beschuldigten Zu beantworten ist somit die Frage, worauf der Wille des Beschuldigten gerichtet war, namentlich, ob er in ehrenrühriger Absicht handelte. Da er das Bespucken be- 30 streitet, sind die konkreten Umstände zu würdigen, um auf den Willen des Be- schuldigten schliessen zu können. Zunächst ist einmal zu fragen, wie der Privatkläger selbst dieses Bespucken emp- fand. In der ersten Einvernahme führte er hierzu erst einmal nichts explizit aus. Er schilderte lediglich, dass ihn der Beschuldigte zuerst verbal beschimpfte, dann mit der Hand Bewegungen gemacht hätte, wie um ihn zu schlagen, er diesem gesagt habe, dieser solle ihn nicht provozieren und dann der «Choder» an den Kopf ge- kommen sei (pag. 20 Z. 51 ff.). Der Privatkläger spricht unmittelbar vor dem «Choder» sowohl von Schlägen wie auch von Beleidigungen. Dann aber führte er im weiteren Verlauf der Einvernahme auf Frage, wie er beschimpft worden sei, aus, zweimal mit «ta qifsha nonen» und einmal ins Gesicht spucken (pag. 21 Z. 83), womit klar wird, dass er das ins Gesicht spucken als Beleidigung resp. als Be- schimpfung empfand. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass der Be- schuldigte angefangen habe zu fluchen und ihm dann einen «Choder» an den Kopf gespuckt hätte (pag. 139 Z. 40). Auf die konkrete Frage, ob er beschimpft worden sei, erwähnte er das Spucken nicht, sondern lediglich die Fluchwörter (pag. 142 Z. 21). Vor oberer Instanz erklärte er auf konkrete Frage, ob er das Spucken ins Gesicht als Beleidigung oder als körperlichen Angriff empfand, erstens sei es eine Beleidi- gung, auch von ihrem Glauben her. Zweitens sei es damals auch eine Schwertat gegen die Corona Bestimmungen gewesen. Er habe damals zudem eine grosse Operation hinter sich und habe daher auch eine hohe Ansteckungsgefahr gehabt (pag. 289 Z. 1 ff.). Die Aussagen des Privatklägers lassen nach Ansicht der Kammer letztlich beide Schlüsse gleichermassen zu. Er empfand das Spucken zum einen als Beleidigung und damit im rechtlichen Sinne als Beschimpfung, ebenso aber als tätlichen Angriff, wie sich insbesondere aus seiner Erklärung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ableiten lässt. Auch die übrigen Umstände der Auseinandersetzung weisen nicht eindeutig auf die eine oder andere rechtliche Subsumtion hin. Es kam vorliegend in unmittelbarer Abfolge sowohl zu klassischen Beschimpfungen durch Worte und zu Tätlichkeiten durch Schläge. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte den Privatkläger jedoch direkt nach der Beschimpfung mit den Worten «fick deine Mutter» bespuck- te und die klassischen Tätlichkeiten (Fingerbiss und Faustschläge) erst nach dem Wurf des gläsernen Gegenstandes erfolgten, tendiert die Kammer zur Annahme einer ehrenrührigen Absicht hinter dem Bespucken. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätte die Kammer nach dem Gesagten im Falle des Bespuckens somit eher eine ehrenrührige Absicht und damit eine Be- schimpfung als eine Tätlichkeit angenommen. Die Frage kann angesichts der nach- folgenden Ausführungen zum Verschlechterungsverbot jedoch offenbleiben und bedarf keiner abschliessenden Beurteilung. 31 Bedeutung des Verschlechterungsverbots Angesichts des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten stellt sich die Frage, ob es der Kammer überhaupt möglich wäre, für das Bespucken einen Schuldspruch wegen Beschimpfung auszusprechen oder dieses Vorgehen gegen das zu beachtende Verschlechterungsverbot verstossen würde. Das Bundesgericht lehnt es ausdrücklich ab, das Verbot der reformatio in peius nur in Bezug auf die Verschärfung des Strafmasses zu reduzieren (KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 391 mit Verweis auf BGE 139 IV 282 E. 2.3-2.6). Somit darf eine Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafdrohung (bspw. Verbrechen anstelle eines Vergehens oder Vergehen anstelle einer Übertretungsbusse) ersetzt werden, auch wenn die Sanktion nicht verändert wird (MAEDER STEFAN, Das Verbot der re- formatio in peius in der StPO, in: recht 2024, S. 163 ff., S. 172; BGE 147 IV 471 E. 5.2.5). Eine Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Ta- gessätzen bestraft. Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sieht hingegen nur eine Übertretungsbusse als Sanktion vor. Daraus folgt mit Blick auf die soeben zitierte Lehre und Rechtsprechung, dass die Ausfällung eines Schuldspruchs we- gen Beschimpfung für das Bespucken angesichts der höheren Strafdrohung gegen das Verschlechterungsverbot verstossen würde. 9.3.4 Fazit Die Kammer kann aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots für das Be- spucken des Privatklägers höchstens den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Tät- lichkeiten bestätigen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen ver- wiesen (E. 10 hiernach). 10. Tätlichkeiten 10.1 Rechtliche Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen zum Tatbestand kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 189). 10.2 Subsumtion 10.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz subsumierte das Spucken, den Fingerbiss und die Faustschläge wie folgt unter den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 190): Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte dem Privatkläger anlässlich der Auseinanderset- zung vom 26.10.2021 in den Finger gebissen, in das Gesicht gespuckt und zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst. Die Faustschläge führten zu Rötungen am Schläfenbein, Stirnbein und Jochbein, zogen aber keine weiteren Verletzungsfolgen nach sich. Auch die Bisswunde, die zwar im Spital be- handelt werden musste, ist schnell verheilt und hat keine bleibenden Schäden hinterlassen. Vor dem Hintergrund der zitierten Literatur und Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die durch den 32 Beschuldigten erfolgte Einwirkung auf den Privatkläger klarerweise über das gesellschaftlich gedulde- te Mass hinausging. Es handelte sich aber nur um eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeit ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der ge- samten Tatumstände von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. So kann der Sachverhalt nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldigt mit den Faustschlägen gegen den Kopf des Privatklägers, dem Biss und dem Anspucken zumindest eine gewisse Einschränkung seines Wohlbe- findens bezweckte. Vorab kann festgehalten werden, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (pag. 5 f.). Gemäss Beweisergebnis spuckte der Beschuldigte dem Privatkläger ins Gesicht, biss ihn in den Finger und schlug ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht. Der Pri- vatkläger erlitt dadurch eine ca. 4 mm lange und 2 mm tiefe Bisswunde sowie Rötungen am Schläfenbein, Stirnbein und Jochbein. Die zugefügten Verletzungen verheilten gut ab und zogen keine Langzeitfolgen nach sich. Die Kammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend und schliesst sich diesen an. Die Einwirkungen (Bespucken, Fingerbiss und Faustschläge) auf den Privatkläger und die dadurch erlittenen Verletzungen erreichen zweifelsohne die von Art. 126 Abs. 1 StGB geforderte Eingriffsintensität in die körperliche Inte- grität, um als Tätlichkeit im objektiven Sinne qualifiziert zu werden. Der Beschuldig- te bezweckte mittels Bespuckens des Privatklägers seinen Unmut über das als Provokation empfundene Hupen im Kreisverkehr auszudrücken und durch den Fin- gerbiss und die Faustschläge reagierte er auf den durch den Privatkläger versuch- ten Wurf des gläsernen Gegenstandes. Die vorsätzliche Tatbegehung ist damit evident. Der Beschuldigte handelte mit dem Ziel, den Privatkläger zumindest vorü- bergehend in seinem Wohlbefinden einzuschränken. Der Beschuldigte handelte somit betreffend das Spucken, den Fingerbiss und die Faustschläge objektiv und subjektiv tatbestandsmässig. 10.2.2 Natürliche Handlungseinheit/Handlungsmehrheit Der Beschuldigte nahm im Rahmen einer kurzen Auseinandersetzung mehrere Einwirkungen, welche je einzeln den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllen, vor. Es stellt sich vorliegend daher die Frage, zumal es sich um ein kurzes dynamisches Geschehen handelte, ob die Einwirkungen auf einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten beruhen und daher eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist. Für die rechtlichen Grundlagen zur natürlichen Handlungseinheit kann auf E. 9.2.2 hiervor verwiesen werden. Vorgehen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte der Tätlichkei- ten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht hat. Aufgrund des Schuldspruchs wegen einer «einfachen» Tatbegehung» ging die Vorinstanz somit, ohne dies explizit in der Begründung aufzuführen, von einer natürlichen Handlungseinheit aus. In der Strafzumessung setzte die Vorinstanz hingegen für jede Handlung einzeln eine Strafe fest und wendete in Folge das As- perationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB an. Dieses Vorgehen wäre aussch- liesslich im Falle eines Schuldspruchs wegen Mehrfachbegehung korrekt gewesen, 33 hingegen ist dies mit der angenommenen natürlichen Handlungseinheit nicht ver- einbar und steht im Widerspruch zum erstinstanzlichen Dispositiv. Würdigung durch die Kammer Nach Ansicht der Kammer teilt sich die Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger in Bezug auf die Tätlichkeiten in zwei voneinan- der abgrenzbare Phasen. In der ersten Phase kam es zum Bespucken des Privat- klägers durch den Beschuldigten. Diese Phase ist vom Willen des Beschuldigten geprägt, die Vorereignisse am Kreisverkehr in .________ zu sühnen. Die zweite Phase der Auseinandersetzung wird hingegen durch den (missglückten) Wurf des gläsernen Gegenstandes seitens des Privatklägers eingeläutet, woraufhin der Be- schuldigte körperlich auf den Privatkläger losging und diesem in den Finger biss und die beiden Faustschläge verpasste. Diese Unterteilung lässt erkennen, dass das Bespucken gerade nicht auf einem einheitlichen Willensakt mit dem Fingerbiss und den beiden Faustschlägen beruht, sondern zeitlich vorgelagert ist. Die späte- ren Tätlichkeiten (Fingerbiss und Faustschläge) beruhen hingegen auf einem Wil- lensakt. Beides erfolgte als Reaktion auf den (missglückten) Wurf des gläsernen Gegenstandes und unmittelbar hintereinander. In Bezug auf den Fingerbiss und die beiden Faustschläge ist demnach von einer natürlichen Handlungseinheit auszu- gehen, wohingegen das Spucken eigenständig ist. Der Beschuldigte hat den Tat- bestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB daher zweimalig resp. mehrfach in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Verschlechterungsver- bot steht diesem Vorgehen nicht entgegen; dieses wirkt sich nur auf das Ergebnis – mithin auf das Urteilsdispositiv – aus, nicht aber auf die Urteilsbegründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 10.2.3 Provokation und Retorsion Für die fakultativen Strafbefreiungsgründe der Provokation und Retorsion kann vollumfänglich auf die Ausführungen zur Beschimpfung verwiesen werden, welche vorliegend gleichermassen Gültigkeit haben (vgl. E. 9.2.3). Die Auseinanderset- zung startete durch die Handlungen des Beschuldigten. Seitens des Privatklägers erfolgten keine vorausgehenden Provokationen. Der Privatkläger wurde überdies rechtskräftig für den Vorfall wegen Tätlichkeiten und versuchter einfacher Körper- verletzung verurteilt. Auf eine Strafbefreiung des Beschuldigten ist bereits vor die- sem Hintergrund zu verzichten. 10.2.4 Notwehr Die Verteidigung machte in Bezug auf den Fingerbiss und die Faustschläge gel- tend, der Beschuldigte habe sich in einer Notwehrsituation befunden. Es habe sich dabei nur um Abwehrhandlungen gehandelt. Er habe sich gewehrt und zugebissen, damit der Privatkläger aufhöre, ihn zu schlagen (vgl. 7.4.1 hiervor). Eben diese an- geblichen Schläge des Privatklägers gegen den Beschuldigten sind beweismässig nicht erstellt. Es war – gestützt auf den als rechtserheblich erachteten Sachverhalt – vielmehr der Beschuldigte, welcher nach versuchtem Wurf des gläsernen Gegen- standes aktiv auf den Privatkläger zuging und einen körperlichen Angriff startete. Dies erfolgte gemäss Beweisergebnis nicht, um sich zu verteidigen. Damit fehlt es 34 nicht nur an der geltend gemachten Notwehrsituation, sondern auch am Verteidi- gungswillen. Es liegen folglich weder Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vor. 10.2.5 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Tätlichkeiten, mehrfach begangen, gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht. Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbot ist der Beschuldigte jedoch nur der einfachen Begehung von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Der vor- instanzliche Schuldspruch ist daher im Ergebnis zu bestätigen. 11. Einfache Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit 11.1 Rechtliche Grundlagen In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zu Art. 31 i.V.m. 90 Abs. 1 SVG kann auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 190 f.). In Ergänzung ist festzuhalten, dass die wohl wichtigste Voraussetzung zur Beherrschung des Fahrzeugs die Aufmerksamkeit ist, welche der Führer der Strasse und dem Verkehr zu widmen hat. Dazu gehört die Berücksichtigung der eigenen Geschwindigkeit, derjenigen der anderen Verkehrsteilnehmer sowie auch der Windverhältnisse (GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N 8 zu Art. 31 mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 VRV). Der Lenker hat seine Aufmerksamkeit in erster Linie dorthin zu richten, wo er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1), wo vortrittsberechtigte Fahrzeuge kommen könnten (BGE 122 IV 225 E. 3c S. 230) und wo Gefahren zu erwarten sind (BGE 122 IV 225 E. 3c S. 228; BGer 6B_820/2015 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4; 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007 E. 5.3.3), daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (BGE 122 IV 225 E. 3c S. 228; zum Ganzen BOLL JÜRG, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N 1100 zu Art. 31 SVG). So auch GIGER, der ausführt, dass beim Hintereinanderfahren immer auch noch mit verkehrsbedingtem Bremsen voranfahrender Fahrzeug zu rechnen sei (GIGER, a.a.O., N 9). 11.2 Subsumtion Die Vorinstanz bejahte die mangelnde Aufmerksamkeit und begründete dies wie folgt (pag. 191 f.): Der Beschuldigte kollidierte seitlich mit dem Fahrzeug des Geschädigten, als dieser verlangsamte und rechts abbiegen wollte. Der Beschuldigte hat dabei nicht bemerkt, dass das vordere Fahrzeug abbremst, rechts blinkt und rechts abbiegen wollte. Der Beschuldigte hat im besagten Moment die Aufmerksamkeit zu wenig der Strasse resp. dem Verkehr vor ihm zugewandt, wodurch er seinen Vorsichtspflichten nicht mehr nachgekommen ist und es zu einer Kollision mit dem Geschädigten gekommen ist. 35 In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte, sofern er seine Aufmerksamkeit genügend auf den Verkehr resp. auf das vor ihm fahrende Fahrzeug gerichtet hätte, rechtzeitig hätte anhalten können, wodurch die Kollision verhindert worden wäre. Der Beschuldigte hätte mit Blick auf das Setzen des Blinkers und die Verlangsamung der Fahrt durch den Geschädigten davon ausgehen müssen, dass das vordere Fahrzeug ein Manöver vornehmen wird, wodurch seinerseits eine erhöhte Wachsamkeit in Bezug auf das vordere Fahrzeug erforderlich gewesen wäre. In Anbetracht dieser Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass zumindest Fahrlässigkeit gegeben ist. Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. In Ergänzung ist festzuhalten, dass beim Befahren der .________ im Bereich der Unfallstelle die Aufmerksamkeit hauptsächlich auf den vorausfahrenden Verkehr sowie auf den sich rund 30 m vor der Unfallstelle befindlichen Fussgängerstreifen und damit auf potentielle Fussgänger zu richten ist. Weder der Unfallbeteiligte J.________ noch der Beschuldigte haben diesbezüglich Fussgänger erwähnt. Die Aufmerksamkeit konnte und musste mithin hauptsächlich auf den vorausfahrenden Verkehr gerichtet werden. Gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte das langsam, aber kontinuierlich bereits ca. 70 m vor der Einfahrt zur Tiefgarage eingeleitete Bremsmanöver – und damit bereits vor dem Fussgängerstreifen – sowie die Richtungsanzeige des vor ihm fahrenden Unfallbeteiligten J.________ nicht rechtzeitig wahrnahm und in der Folge ein Ausweichmanöver nach rechts startete. Diese Reaktion war nicht situationsangemessen, hätte er doch bei gehörig gezeigter Aufmerksamkeit das Bremsmanöver sowie den nach rechts getätigten Blinker wahrnehmen können und müssen. Er hätte diesfalls schlicht rechtzeitig abbremsen und das Abbiegemanöver abwarten und sodann seine Fahrt fortsetzen können. Folglich ist von mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 SVG auszugehen. In Folge der mangelnden Auf- merksamkeit verlor der Beschuldigte die Beherrschung über sein Fahrzeug und krachte in die Stützmauer. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelte er dabei mindestens fahrlässig. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht dargetan. 11.3 Fazit Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV durch Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs in Folge mangelnder Aufmerksamkeit schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Was die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung betrifft, kann auf die zutref- fenden Ausführungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 192 f.). 36 An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der alleini- gen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt wer- den, als sie von der Vorinstanz eingesetzt wurden, zumal sich das Verschlechte- rungsverbot – wie bereits erwähnt – nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispo- sitiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6). 13. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel «Strafarten in casu» verwiesen werden (S. 22 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 193). Für die Beschimpfung ist demnach eine eigenständige Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen auszufällen. Für die Tätlichkeiten und die einfache Verkehrsregel- verletzung ist eine Busse auszusprechen, wobei hier das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt und daher eine Gesamtbusse zu bilden ist. Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer mit Blick auf das Ver- schulden des Beschuldigten die Tätlichkeit, begangen durch die beiden Faust- schläge und den Fingerbiss, als schwerste Tat, sodass die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet. 14. Geldstrafe für die Beschimpfung 14.1 Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Ge- fühl, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen eine Referenzstrafe von 10 Strafeinheiten vor, wenn der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von Personen als «Arschloch», «Wixer» oder «Dumme Siech» bezeichnet. Erfolgt die Handlung allein gegenüber dem Geschädigten selbst, werden 5 Strafeinheiten vor- geschlagen (S. 48 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte beschimpfte den Privatkläger in der als Handlungseinheit qualifi- zierten Auseinandersetzung mehrfach mit den Worten «fick deine Mutter». Die Be- schimpfung ist von ihrer Art vergleichbar mit dem vorgenannten Referenzsachver- halt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist gegenüber dem Referenz- sachverhalt jedoch zu berücksichtigen, dass er sich nur eines Schimpfwortes resp. Ausdrucks bediente und zum Tatzeitpunkt auch keine grössere Gruppe anwesend waren, welche die Beschimpfung wahrgenommen hat. Die Art und Weise seines Vorgehens war nicht geplant, vielmehr gründen die Beschimpfungen im impulsiven Verhalten des Beschuldigten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es bereits im Vor- feld zu etlichen Provokationen und Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam, weshalb die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung den Privatkläger nicht vollständig unvorbereitet traf. Der Beschuldigte handelte mit di- rektem Vorsatz und dem Ziel, den Geschädigten in seiner Ehre zu verletzen, was 37 indes beides tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Die Tat wäre für den Beschuldigten überdies ohne Weiteres vermeidbar gewesen, hätte er doch ohne den Privatkläger zu beschimpfen zu seinem Taxistandplatz gehen kön- nen und die Sache im Kreisverkehr auf sich beruhen lassen. Dasselbe gilt für die Beschimpfungen am Ende der Auseinandersetzung. Gründe für eine Strafbefreiung liegen keine vor (vgl. E. 9.2.3 hiervor). Insgesamt erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 14.2 Täterkomponenten Gemäss Leumundsbericht vom 27. August 2024 lebt der Beschuldigte seit ca. 1977 in der Schweiz, geboren und aufgewachsen ist er in Ex-Jugoslawien. Er ist verhei- ratet und Vater von zwei volljährigen Söhnen. Der Beschuldigte führte über mehre- re Jahre ein eigenes Taxiunternehmen, welches er nach eigenen Angaben vor rund 2 Jahren an seinen jüngeren Sohn übergeben hat. Während der Beschuldigte im Leumundsbericht noch angab, er sei nun eigentlich pensioniert, unterstütze seinen Sohn jedoch immer noch regelmässig (pag. 267 ff.), gab er anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er mittlerweile nicht mehr viel aushelfe (pag. 299 Z. 17 ff. und 21 f.). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch trat er seit Eröffnung des vorliegenden Verfahrens strafrechtlich in Erscheinung (pag. 263). Aus den persönlichen Verhältnissen sowie aus seinem Vorleben lässt sich nach dem Gesagten weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten des Be- schuldigten ableiten, womit sich diese neutral auswirken. Auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich vorliegend neu- tral aus. Er verhielt sich anständig, was von ihm aber auch erwartet werden darf. Aufrichtige Reue oder echte Einsicht konnten jedoch bis zuletzt nicht festgestellt werden. Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind ebenfalls keine ersicht- lich. Die Täterkomponenten wirken sich somit insgesamt neutral aus. 14.3 Fazit Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert somit eine Gelds- trafe von 5 Tagessätzen. 15. Bestimmung der Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Ein- künfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unter- stützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: 38 Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34). In Bezug auf die Tagessatzhöhe sind die aktualisierten finanziellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, übergab der Beschuldigte seinem Sohn vor rund 2 Jahren das familiengeführte Taxiunternehmen. Seither ist der Beschuldigte pensioniert und bezieht laut Leumundsbericht eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 1'870.00. Seine Ehefrau ist demgegenüber noch arbeitstätig und generiert ein Einkommen von CHF 3'500.00 (pag. 271 f.). Gemäss eigener Angabe helfe er seinem Sohn nur noch wenig im Taxiunternehmen aus, eine Ent- schädigung erhalte er hierfür nicht (pag. 299 Z. 21 f.). Seine Söhne seien finanziell unabhängig (pag. 300 Z. 5 f.). Mangels Hinweise auf eine allfällige finanzielle Beteiligung des Beschuldigten am Taxiunternehmen des Sohnes stellt die Kammer auf die Angaben im Leumundsbe- richt vom 27. August 2024 ab. Der Beschuldigte generierte daher im Urteilszeit- punkt ein Einkommen von CHF 1'870.00. Das Einkommen der Ehefrau von CHF 3'500.00 führt dabei zu einem Zuschlag von CHF 300.60 (15 % von 2'004.00 [Differenz zwischen Nettoeinkommen Beschuldigter und Nettoeinkommen Ehefrau]. Hingegen wird auslagenseitig eine Pauschale von 20 % für Steuern und Kranken- kasse abgezogen. Dies ergibt im Ergebnis eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00. 16. Vollzug der Geldstrafe Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sprechen würden. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot kommt zudem vorliegend ohnehin aus- schliesslich eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht. Mit gleicher Begründung fällt auch eine Verbindungsbusse ausser Be- tracht. 17. Konkretes Strafmass Es ist folglich eine bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 60.00 unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. 18. Übertretungsbussen 18.1 Einsatzstrafe Tätlichkeiten (Faustschläge und Fingerbiss) Die VBRS-Richtlinien sehen eine Busse von CHF 300.00 vor, wenn der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst (S. 46 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte biss dem Privatkläger gemäss Beweisergebnis im Rahmen der Auseinandersetzung in den linken Mittelfinger und verpasste ihm zudem zwei Faustschläge ins Gesicht. Der Privatkläger erlitt Rötungen im Gesicht sowie eine kleine oberflächliche Bisswunde, welche immerhin eine Tetanusimpfung nach sich 39 zog. Sonstige Behandlungsmassnahmen waren jedoch nicht nötig. Auch wenn die Handlungen des Beschuldigten nur leichte Verletzungen beim Privatkläger nach sich zogen, welche auch problemlos wieder abheilten, ist im Vergleich zum Refe- renzsachverhalt erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger nicht nur eine Ohrfeige, sondern zwei Faustschläge verpasste und dieser zudem aufgrund des Fingerbisses mit Körperflüssigkeiten des Beschuldigten in Kontakt kam. Ein Kontakt mit Körperflüssigkeiten birgt immer ein nicht zu vernach- lässigendes Ansteckungsrisiko mit etwaigen Krankheiten; in diesem Zusammen- hang ist überdies zu beachten, dass zum Tatzeitpunkt auch die Corona-Pandemie noch sehr präsent war. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass die Tätlichkeiten im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung be- gangen wurden. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was indes tatbestands- immanent ist. Weiter handelte der Beschuldigte aus völlig nichtigem Anlass, zumal der Ursprung des Konflikts in der Vorfahrtsproblematik am Kreisverkehr in .________ gründet. Gründe für eine Strafbefreiung liegen keine vor (vgl. Ziff. 10.2.3 hiervor). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer mit Blick auf das objektive und subjekti- ve Tatverschulden für die begangene Tätlichkeit eine Busse von insgesamt CHF 800.00 als angemessen. 18.2 Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche 18.2.1 Tätlichkeiten (Bespucken) Der Beschuldigte spuckte dem Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzung ohne Vorwarnung ins Gesicht. Die Vorinstanz erachtete dafür eine Busse von CHF 400.00 als angemessen und hielt dabei zutreffend fest, das Bespucken einer Person stelle eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorrufe (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 196). Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse erachtet die Kammer hingegen mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten als zu tief. Der Vorfall ist als schwerwiegender als der vorgenannte Referenzsacherhalt einzustufen. Es ist insbesondere zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ins Gesicht spuckte, das ekeler- regendste überhaupt, und dadurch zusätzlich für diesen ein Ansteckungsrisiko schuf, sich mit allfälligen Krankheiten des Beschuldigten anzustecken (insbesonde- re, da wie erwähnt zu dieser Zeit noch die Corona-Pandemie vorherrschend war). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeid- bar gewesen. Die Kammer erachtet dem Verschulden des Beschuldigten entspre- chend eine Busse von CHF 500.00 als angemessen. Dies erscheint auch mit Blick auf einen vergleichbaren Fall des Obergerichts des Kantons Bern als angemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 497 vom 21. September 2022 E. 21). Die Busse von CHF 500.00 wird im Umfang von rund 2/3, ausma- chend CHF 300.00, zur Einsatzstrafe asperiert. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein tieferer Asperationssatz vorlie- gend nicht gerechtfertigt erscheint. Das Spucken ist gegenüber den Faustschlägen und dem Fingerbiss zeitlich vorgelagert (dazwischen kam es zum versuchten 40 Glaswurf seitens des Privatklägers) und damit klar abgrenzbar; aus dem gleichen Grund wurde im Rahmen der rechtlichen Würdigung auch keine Handlungseinheit angenommen (vgl. E. 10.2.2 hiervor). In Bezug auf das Bespucken fasste der Be- schuldigte einen eigenständigen Entschluss. Aus diesen Gründen ist der praxis- gemässe Asperationssatz von 2/3 anzuwenden. 18.2.2 Einfache Verkehrsregelverletzung Die VBRS-Richtlinien sehen für das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges / Unauf- merksamkeit eine Busse von CHF 300.00 vor, wobei Grund und Dauer des Nicht- beherrschens bzw. der Unaufmerksamkeit zu berücksichtigen sind (S. 21 der VBRS-Richtlinien). Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer das Verschulden des Beschul- digten im Vergleich zur vorgeschlagenen Bussenhöhe der VBRS-Richtlinien als schwerwiegender. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt beruflich in seinem Taxi unterwegs war und einen Fahrgast mitführte. Der Beschuldigte musste aufgrund der mangelnden Aufmerksamkeit und dem dar- aus folgenden Nichtwahrnehmen des Abbiegemanövers von J.________ über den Fussgängergehweg ausweichen, kollidierte mit dem Fahrzeug von J.________ und schliesslich mit der Stützmauer der Einstellhalleneinfahrt. Der Beschuldigte schuf durch sein Verhalten für sich selbst und seinen Fahrgast sowie J.________ und dessen Ehefrau eine konkrete und für potenzielle Fussgänger eine abstrakte Ge- fahr. Bei der Fahrstrecke, auf welcher der Beschuldigte unterwegs war, handelte es sich zudem um einen geraden und übersichtlichen Strassenabschnitt, welche keine besonderen Herausforderungen an den Fahrzeuglenker stellten. Überdies waren im Tatzeitpunkt auch die Witterungsverhältnisse gut und erschwerten die Fahrt nicht. Es wäre dem Beschuldigten deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, genü- gend Aufmerksamkeit aufzubringen, um das Manöver von J.________ rechtzeitig wahrzunehmen und die Kollision dadurch zu verhindern. Die Kammer erachtet dem Verschulden des Beschuldigten daher eine Busse von CHF 500.00 als angemes- sen. Diese ist im Umfang von rund 2/3, ausmachend CHF 300.00, an die Einsatz- strafe zu asperieren. 18.3 Fazit Busse Insgesamt resultiert somit eine Übertretungsbusse von CHF 1’400.00. 18.4 Täterkomponenten Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend Täterkomponenten zur Geldstrafe verwiesen werden (vgl. Ziff. 14.2 hiervor). Der Beschuldigte ist auch im Übertretungsbereich nicht vorbestraft. In Bezug auf die einfache Verkehrsregelver- letzung ist zudem darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Beschuldigten bis an- hin auch keine Administrativmassnahmen verhängt werden mussten (pag. 264). Die Täterkomponenten wirken sich somit auch für die Übertretungen neutral aus und führen weder zu einer Erhöhung noch Minderung der Busse. 41 18.5 Konkretes Strafmass und Ersatzfreiheitsstrafe Die Kammer erachtet für die Übertretungen eine Gesamtbusse von CHF 1'400.00 als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse in der Höhe von CHF 1'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 11 Tage festge- setzt. V. Zivilpunkt 19. Rechtliche Grundlagen Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 197 f.). 20. Vorinstanzliche Beurteilung Die Vorinstanz verwies die Zivilklage mangels Begründung und Bezifferung auf den Zivilweg. Sie hielt begründend fest, der Privatkläger habe einen Schaden von CHF 2'500.00 geltend gemacht. Der effektive Schaden des Privatklägers könne mangels eingereichter Unterlagen jedoch nicht beziffert werden, des Weiteren sei der Anspruch auch nicht begründet. Der Privatkläger habe diesbezüglich lediglich ausgeführt, die Forderung von CHF 2'500.00 sei daher begründet, weil er körper- lich und seelisch verletzt worden sei (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 198). 21. Würdigung der Kammer An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der fehlen- den (Anschluss-)Berufung des Privatklägers auch im Zivilpunkt an das Verschlech- terungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und das Urteil daher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf. Vor diesem Hintergrund ist angesichts des vorinstanzlichen Verweises der Zivilklage auf den Zivilweg oberin- stanzlich keine materielle Prüfung der Zivilklage (mehr) möglich. Der Verweis auf den Zivilweg mangels unzureichender Begründung ist folglich zu bestätigen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 42 Die Vorinstanz legte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 2'500.00 fest und auferlegte sie in Folge seiner Verurteilung dem Beschuldigten. Der Beschuldig- te wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Angesichts des Aus- gangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 zu tragen. 22.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die ge- samten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 festgesetzt. 23. Entschädigung der privaten Verteidigung Der Kostenverlegung folgend ist weder für das erst- noch oberinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Weitere Verfügungen 24. Entschädigung der Privatklägerschaft Nach Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Entschädi- gung nach Art. 433 Abs. 1 StPO. Zur Begründung hielt er fest, er habe aufgrund der Teilnahme an der Berufungsverhandlung einen speziellen Arbeitsauftrag absa- gen müssen. Er verfüge über keine Belege über den Ausfall des Auftrags, dieser hätte aber die Auslieferung von zwei .________ beinhaltet, wobei der Stundenan- satz CHF 35.00 betragen hätte (pag. 306). Der Antrag auf Entschädigung ist angesichts der Begründung des Privatklägers weder ausreichend belegt noch beziffert. Der Privatkläger reichte weder Belege ein, die den Auftrag bestätigt hätten, noch bezifferte er die ihm gesamthaft entgan- gene finanzielle Entschädigungssumme. Selbst unter Berücksichtigung, dass es 43 sich um einen Laienantrag handelte, kann nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht auf das Begehren des Privatklägers eingetreten werden. 25. Mitteilungen Das Urteil ist von Amtes wegen der Koordinationsstelle Strafregister und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit mitzuteilen. 44 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Beschimpfung, begangen am 26. Oktober 2021 an der .________ in .________, z.N. von C.________; 2. der Tätlichkeiten, begangen am 26. Oktober 2021 an der .________ in .________, z.N. von C.________; 3. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 18. September 2022 an der .________ in .________, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs; und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1 StGB 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 11 Tage festgesetzt. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. II. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Straf- und Zivil- klägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 45 III. Weiter wird verfügt: 1. Auf die Entschädigungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird in An- wendung von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht eingetreten. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Admini- strative Verkehrssicherheit (auszugsweise; nur Dispositiv, nach Eintritt der Rechts- kraft) Bern, 12. September 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 27. März 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 46