Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 2'631.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'631.85 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft