2. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Strafbefehlsverfahren bezogen auf den dortigen Schuldspruch mit CHF 1'776.20 entschädigt hat. Das volle Honorar wurde auf CHF 2'543.20 bestimmt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'776.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 767.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).