29 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 468.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 161.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).