1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG wird in Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III. 1. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Strafbefehlsverfahren bezogen auf den dortigen Schuldspruch mit CHF 468.40 entschädigt hat. Das volle Honorar wurde auf CHF 630.20 bestimmt.