27 28. Genugtuung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Beschuldigte beantragte oberinstanzlich eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 500.00. Da der Schuldspruch oberinstanzlich bestätigt wird, ist der Beschuldigten keine Genugtuung auszurichten.