Folglich entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'631.85 (inkl. Auslagen und MwSt.; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen). Die im Berufungsverfahren unterliegende Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).