_ verteidigt. Die Berufungsbegründung ist zwar umfassend, allerdings wurde darin im Wesentlichen das Gleiche ausgeführt, was bereits im erstinstanzlichen Plädoyer vorgetragen wurde und welches seinerseits gemäss den korrekten Feststellungen der Vorinstanz zum grössten Teil dieselben Ausführungen wie in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20.10.2023 enthielt (pag. 600). Aus diesem Grund wird der von Rechtsanwältin Dr. B.________ oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 10.25 Stunden für die Berufungsbegründung als deutlich zu hoch erachtet.