Zudem wurde für denselben Tag (d.h. am 3. April 2024) erneut ein Aufwand von 0.33 Stunden für ein Schreiben an die Klientin verrechnet. Die Kammer erachtet den doppelt geltend gemachten Aufwand als unnötig, es erscheint für die genannten Positionen ein Aufwand von insgesamt 0.33 Stunden als angemessen (d.h. es erfolgt eine Kürzung um 0.5 Stunden). • 04.05.2024, 28.05.2024, zwei Positionen am 04.06.2024, 06.06.2024, 17.06.2024 und 24.06.2024: Die Beschuldigte wurde bereits im Vorverfahren von Rechtsanwältin Dr. B.________ verteidigt.