Bei der am 03.04.2024 fakturierten Eingabe an das Obergericht handelt es sich um ein Gesuch um Fristerstreckung betreffend die Einreichung einer Stellungnahme zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 626). Der Kammer erschliesst sich nicht, weshalb hierfür sowie für einen Kurzbrief an die Beschuldigte ein Aufwand von 0.5 Stunden angefallen sein soll. Zudem wurde für denselben Tag (d.h. am 3. April 2024) erneut ein Aufwand von 0.33 Stunden für ein Schreiben an die Klientin verrechnet.