26 erachtet für die doppelt verrechneten Positionen den am 21.12.2023 geltend gemachten Aufwand von 0.33 Stunden als angemessen, weshalb der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand diesbezüglich um 0.5 Stunden gekürzt wird. ̶ Aufwand ab 01.01.2024: • 2 Positionen am 03.04.2024: Bei der am 03.04.2024 fakturierten Eingabe an das Obergericht handelt es sich um ein Gesuch um Fristerstreckung betreffend die Einreichung einer Stellungnahme zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag.