Es erfolgt eine Kürzung um 0.84 Stunden. • 21.12.2023 und 29.12.2023: Rechtsanwältin Dr. B.________ machte am 21.12.2023 einen Aufwand von 0.33 Stunden für das «Redigieren und Finalisieren Berufungserklärung, Schreiben an Kltin» geltend. Am 29.12.2023 machte sie erneut einen Aufwand von 0.5 Stunden für das Redigieren der Berufungserklärung sowie für die Erstellung eines Schreibens an die Beschuldigte geltend. Folglich wurden die gleichen Leistungen doppelt verrechnet.