Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'018.85, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO; in Kraft bis 31. Dezember 2023). 27.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin Dr. B._____