25 27.2 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs unter E. I.6 erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 4'731.15 (inkl. Auslagen und MwSt.).