A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 767.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO; in Kraft bis 31. Dezember 2023).