A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 468.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 161.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO; in Kraft bis 31. Dezember 2023). Die Staatsanwaltschaft hat die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ für den nun auf den Schuldspruch entfallenden Teil für die amtliche Verteidigung im Strafbefehlsverfahren auf einen Viertel, ausmachend CHF 1'776.20 festgesetzt.