26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2'300.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren