Vor oberer Instanz verzichtete die Privatklägerin auf eine Stellungnahme und damit auch auf eine Konkretisierung ihrer Forderung (vgl. pag. 669). Die Zivilklage der Privatklägerin ist somit auch oberinstanzlich mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten, Entschädigung und Genugtuung