Somit belaufe sich die belegte Deliktssumme seit 2002 auf CHF 32'725.00 (pag. 15 f.). Mit Einstellungsverfügung vom 30.12.2022 der Staatsanwaltschaft wurde die Zivilklage, soweit den Sachverhalt in K.________ betreffend, auf den Zivilweg verwiesen (pag. 450 ff.). Mit Vorladung der Vorinstanz vom 9. März 2023 wurde die Privatklägerin darauf hingewiesen, dass die Bezifferung und Begründung/Dokumentation der Zivilklage möglichst frühzeitig, spätestens aber im Parteivortrag zu erfolgen habe (pag. 491 Ziff. 8). Anlässlich der