Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vorliegend nicht zu beanstanden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 599). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Privatklägerin mit Strafanzeige vom 25. Oktober 2018 Zivilklage erhob und dabei angab, der Beschuldigten insgesamt CHF 34'400.00 vergütet zu haben (pag. 6 ff.). Von diesem Betrag habe die Beschuldigte CHF 1'675.00 zurückbezahlt, nachdem H.________ seine Angaben protokollarisch bei der Privatklägerin bestätigt habe. Somit belaufe sich die belegte Deliktssumme seit 2002 auf CHF 32'725.00 (pag.