V. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunktes kann betreffend die theoretischen Grundlagen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 598 f.). Die Verteidigung hat oberinstanzlich im Zivilpunkt keinen Antrag gestellt. Allerdings hat die Kammer den Zivilpunkt aufgrund der vollumfänglichen Berufung der Beschuldigten ebenfalls zu überprüfen, ist allerdings an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vorliegend nicht zu beanstanden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.