Mit der Vorinstanz erachtet es der Kammer als angebracht, einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um der Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist folglich auf CHF 210.00 (7 Tagessätze zu CHF 30.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 7 Tage festgesetzt.