In Bezug auf die Obergrenze der Verbindungsbusse ist zu präzisieren, dass gemäss präzisierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20% der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Mit der Vorinstanz erachtet es der Kammer als angebracht, einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um der Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen.