44 Abs. 1 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Insgesamt ist vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen und der Beschuldigten ist – auch mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius – der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.