23. Vollzug der Geldstrafe Die Kammer kann sich den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 597 f.) praktisch ausnahmslos anschliessen und hält präzisierend Folgendes fest: Der Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.