22. Höhe des Tagessatzes Für die theoretischen Grundlagen zur Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 597). Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschuldigte eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, auf den Minimalbetrag von CHF 30.00 festgelegt. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten seither verbessert oder verschlechtert hätten.