21 sah sie sich dazu von der Privatklägerin gezwungen, was sie im Schreiben vom 5. März 2023 an die Vorinstanz wie folgt zum Ausdruck brachte: «Wir bezahlten CHF 1'675.- zurück an C.________ AG, da mich C.________ AG aufs schwerste nötigte und bedrohte» (pag. 479). Schliesslich ist bei der Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus, es bleibt bei 50 Tagessätzen. Nach dem Gesagten wäre die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu verurteilen.