Es kann ihr aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Reue oder Einsicht konnten ebenfalls keine festgestellt werden, auch wenn die Beschuldigte den ertrogenen Betrag von CHF 1'675.00 noch vor Einreichung der Strafanzeige an die Privatklägerin wieder zurückbezahlt hatte (vgl. pag. 15 f.). So bezahlte die Beschuldigte den ertrogenen Betrag nicht aus eigenem Antrieb zurück. Vielmehr