21. Täterkomponenten und Verschlechterungsverbot Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten weisen keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist ergänzend bzw. teilweise wiederholend zu den Ausführungen der Vorinstanz (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 596 f.) Folgendes festzuhalten: Namentlich die Aussageverweigerung darf nicht zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, denn sie war nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Es kann ihr aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden.