Die Beschuldigte hätte eine gemäss den Zusatzbedingungen der Privatklägerin geeignete Person mit den Haushaltsarbeiten beauftragen können und müssen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die subjektive Tatschwere nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, es bleibt bei den 50 Tagessätzen. 20.3 Fazit Tatkomponenten Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.