Entgegen der Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer eine Notlage, welche eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit nach sich ziehen würde, nicht zu erkennen. Die Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Beschuldigte gemäss ärztlicher Verordnung tatsächlich auf eine Haushaltshilfe angewiesen und sie hatte grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für eine solche. Die Beschuldigte hätte eine gemäss den Zusatzbedingungen der Privatklägerin geeignete Person mit den Haushaltsarbeiten beauftragen können und müssen.