Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend angesichts des weiten Strafrahmens von einer leichten objektiven Tatschwere aus und erachtet 50 Tagessätze als dem objektiven Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen, was jedoch deliktsimmanent ist und bei der Strafzumessung neutral zu werten ist. Entgegen der Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer eine Notlage, welche eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit nach sich ziehen würde, nicht zu erkennen.