Die Beschuldigte beging den Betrug in sechs Einzelakten, indem sie der Privatklägerin sechs Abrechnungen in der Zeit von März 2017 bis und mit August 2017 einreichte. Der Beschuldigten ist eine nicht unerhebliche kriminelle Energie anzulasten, denn sie verfasste sich auf eine echte ärztliche Verordnung stützende Abrechnungen und liess diese handschriftlich von H.________ unterzeichnen. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend angesichts des weiten Strafrahmens von einer leichten objektiven Tatschwere aus und erachtet 50 Tagessätze als dem objektiven Tatverschulden der Beschuldigten angemessen.