20. Tatkomponenten 20.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sind bei Vermögensdelikten insbesondere die Folgen der Tat für den Geschädigten sowie der Deliktsbetrag massgebend. Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend das Vermögen bzw. dessen Wert (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 146). Hinsichtlich der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handels ist massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen.