34 Abs. 1 aStGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint vorliegend für den Schuldspruch des Betrugs einzig eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Überdies ist auch mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot oberinstanzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen.