19. Strafrahmen und Strafart Ergänzend bzw. teilweise präzisierend zu den Erwägungen der Vorinstanz (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 594 f.) ist Folgendes festzuhalten: Es gilt zunächst die Art der Strafe und danach das Strafmass festzusetzen. Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB).