18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 594 f.). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, wobei die Kammer – wie bereits erwähnt (E. I.6 hiervor) – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat.