19 StGB ist das neue Recht nur anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (sog. «lex mitior»). Die Kammer erkennt im neuen Recht bezüglich Sanktionierung der Schuldsprüche keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden ist.