146 StGB schuldig zu erklären. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde vor dem 1. Januar 2018 begangen, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Gemäss Art. 2 Abs. 2