In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt, zumal sie die Rechnungen eigenhändig erstellte. Ihre Absicht habe darin bestanden, sich durch die von der Privatklägerin auszubezahlende Entschädigung zu bereichern (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 593). Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen und es ist festzuhalten, dass auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschuldigte ist demnach des Betruges gemäss Art. 146 StGB schuldig zu erklären.