Zu den Feststelllungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte den Betrag von CHF 1'675.00 an die Privatklägerin zurückbezahlt hat (vgl. Strafanzeige der Privatklägerin, pag. 15 f.). Da bereits eine vorübergehende negative Wertveränderung zur Erfüllung des Tatbestandes genügt, ist vorliegend auch das objektive Tatbestandsmerkmal Vermögensschaden erfüllt. In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt, zumal sie die Rechnungen eigenhändig erstellte.