593). Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Privatklägerin die vorgespiegelten Tatsachen für wahr gehalten hatte und gestützt darauf eine Zahlung von CHF 1'675.00 auslöste, womit einerseits der Irrtum als «Zwischenerfolg», andererseits die Vermögensdisposition gegeben sind. Die Privatklägerin erlitt durch die Verminderung der Aktiven einen Vermögensschaden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 593). Zu den Feststelllungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte den Betrag von CHF 1'675.00 an die Privatklägerin zurückbezahlt hat (vgl. Strafanzeige der Privatklägerin, pag.